Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XI-17 zu §§ 10 und 11 EnEV 2009 (Nachrüstung sowie Aufrechterhaltung der energetischen Qualität im Falle von Leerstand)

Frage:

Sind die Anforderungen der §§ 10 und 11 EnEV auch bei Gebäuden einzuhalten, die strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen?

Antwort:

  1. Nach § 10 EnEV dürfen Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 in Betrieb gegangen sind nicht mehr betrieben werden. Weiterhin wird in § 10 EnEV gefordert, ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen sowie ungedämmte nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken zu dämmen. § 11 EnEV fordert außerdem die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität in Bestandsgebäuden.
  2. Im Sinne der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist es nicht angemessen, diese Maßnahmen auch bei Gebäuden einzufordern, die strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen. Für Gebäude, bei denen zur Marktbereinigung im Rahmen bestätigter Stadtentwicklungskonzeptionen der Abriss vorgesehen ist, bzw. in ähnlich gelagerten Fällen kann davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand der unbilligen Härte nach § 25 Absatz 1 EnEV gegeben ist.