Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XI-25 zu § 16 Absatz 3 i.V.m. den §§ 28 und 29 Absatz 3 EnEV 2009 (Aushang von Energieausweisen in Verbindung mit den Übergangsvorschriften)

Frage:

Für ein bestehendes Verwaltungsgebäude mit mehr als 1000 m² Nutzfläche wurde 2005 der Bauantrag gestellt. Da die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 EnEV erfüllt sind , hat der Eigentümer ab dem 1. Juli 2009 an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle den Energieausweis auszuhängen.
Auf welcher Grundlage ist der Aushangausweis zu erstellen?
Welcher Energieausweis darf in diesem Fall zum Aushang verwendet werden?

Antwort:

  1. Auf die Errichtung von Gebäuden, für die vor dem 1. Oktober 2009 der Bauantrag gestellt wurde, ist gemäß § 28 Absatz 1 EnEV die Energieeinsparverordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden:
    - Auf ein Gebäude, für das der Bauantrag vor dem 1. Oktober 2007 gestellt wurde, ist die Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden, d.h. die Berechnung der energetischen Kennwerte, z. B. des Jahres-Primärenergiebedarfs, erfolgt auf Grundlage der Normen DIN V 4108-6:2003-06 und DIN V 4701-10:2003-08.
    - Auf ein Nichtwohngebäude, für das der Bauantrag nach dem 1. Oktober 2007 und vor dem 1. Oktober 2009 gestellt wurde, ist die Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) anzuwenden, d.h. die Berechnung der energetischen Kennwerte eines Nichtwohngebäudes erfolgt wie bei der EnEV 2009 auf Grundlage der DIN V 18599-1 : 2007-02, die energetischen Anforderungen sind jedoch andere als nach EnEV 2009.
  2. Die Übergangsvorschriften nach § 29 Absatz 3 EnEV sehen vor, dass z. B. Energiebedarfsausweise nach der EnEV 2004 als Energieausweise im Sinne des § 16 Absatz 3 EnEV gelten, sofern der Tag der Ausstellung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Ist in einem Gebäude, für das vor dem 1. Oktober 2009 der Bauantrag gestellt wurde, ein Energieausweis auszuhängen, so darf hierfür der Ausweis entsprechend der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift (z. B. Energiebedarfsausweis nach EnEV 2004 i. V. mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV 2004) verwendet werden. Es ist jedoch auch erlaubt, für das bestehende Nichtwohngebäude einen neuen Energieausweis nach den jetzt geltenden Regeln und mit dem aktuellen Ausweismuster ausstellen zu lassen.
  3. Nicht zulässig ist es, Berechnungsergebnisse nach früherem Recht, z. B. nach EnEV 2004, lediglich in ein Ausweismuster nach EnEV 2009 zu übertragen. Sofern der Eigentümer ein Ausweismuster nach EnEV 2009 aushängen möchte, wäre hierfür der Energieausweis nach den Anforderungen der EnEV 2009 und nach deren Berechnungsverfahren auszustellen (§ 18 Abs. 2, § 19 EnEV 2009).