Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XI-29 zu Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2009 (Referenzgebäude im Falle von Ein- und Zweifamilienhäusern mit Gebäudenutzflächen über 500 m²)

Frage:

Das Referenzgebäude für Wohngebäude in Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 Zeile 5 EnEV sieht für Gebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten generell die Aufstellung des Heizkessels innerhalb der thermischen Hülle vor. Die Berechnungsregel DIN V 4701-10 dagegen beschreibt aus technischen Gründen eine solche Lösung nur für Gebäudenutzflächen bis 500 .
Wie ist in dieser Hinsicht das Referenzgebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche auszuführen?

Antwort:

  1. DIN V 4701-10 sieht mit Rücksicht auf die Höhe der Wärmegutschriften aus Teilen der Heizungsanlage, die innerhalb der thermischen Hülle angeordnet sind, eine solche Anordnung für Heizkessel nur bis zu einer Gebäudenutzfläche von 500 m² zu. Für größere Gebäude und damit größere Oberflächenverluste der Heizkessel wäre der einfache Berechnungsansatz dieser technischen Regel mit pauschalierten Wärmegutschriften nicht mehr umsetzbar.
  2. Der Verordnungsgeber war bei der Beschreibung des Referenzgebäudes in Tabelle 1 Zeile 5 offenbar davon ausgegangen, dass Gebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten stets innerhalb der Gültigkeitsgrenze der Ansätze von DIN V 4701-10 für Heizkessel liegen, die innerhalb der thermischen Hülle aufgestellt sind. Nur unter dieser Vorbedingung wäre das Verfahren von DIN V 4701-10 für diese Konstellation anwendbar.
  3. Es ist nicht beabsichtigt, Gebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten, deren Gebäudenutzfläche 500 m² überschreitet, von der Berechnung mit DIN V 4701-10 auszuschließen.
  4. Dem Sinn der Regelung in Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 Zeile 5 ist daher bei diesen Gebäuden dadurch zu entsprechen, dass sie auf Grund ihrer Größe im Falle der Berechnung mit DIN V 4701-10 wie Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten behandelt werden. Beim Referenzgebäude wirkt sich dies auch auf die Warmwasserbereitung aus, solange das Gebäude nicht mit elektrischer Warmwasserbereitung ausgeführt wird (Anlage 1 Nr. 1.1 Satz 2 und 3 EnEV).