Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Auslegung XII-1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie Absätze 3 und 5 EnEV 2009 (Anwendung bekannt gemachter Vereinfachungen und gesicherter Erfahrungswerte)

Frage: 

Dürfen die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohn- bzw. Nichtwohngebäudebestand sinngemäß auch dann angewandt werden, wenn bei der Erneuerung von Außenbauteilen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV geometrische Angaben oder energetische Kennwerte bestehender Bauteile nicht vorliegen oder nicht mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können?
Dürfen die entsprechenden Regelungen in diesen Bekanntmachungen angewandt werden, falls bei der Erweiterung oder dem Ausbau eines Gebäudes nach § 9 Absatz 5 EnEV die Eigenschaften der Heizungsanlage des bestehenden Gebäudeteils für Berechnungen zu ermitteln sind?
Dürfen die entsprechenden Regelungen in diesen Bekanntmachungen auch im Rahmen der sogenannten Bagatellregelung nach § 9 Absatz 3 EnEV, also bei der Beurteilung, ob die geänderte Bauteilfläche nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft, verwendet werden?

Antwort:

  1. Auf Grund von § 9 Absatz 2 Satz 2 EnEV hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte bekannt gemacht, die bei Berechnungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV verwendet werden dürfen, soweit entsprechende Erkenntnisse für ein bestehendes Gebäude fehlen. Die Vereinfachungen führen in der Regel nicht zu materiellen Erleichterungen, sollen aber den Aufwand für die Datenaufnahme auf ein vertretbares Maß begrenzen.
  2. Werden Außenbauteile bestehender Gebäude erneuert und sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 EnEV für die erneuerten Außenbauteile Grenzwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten, sind für die Bestimmung dieser Wärmedurchgangskoeffizienten in der Regel auch die energetischen Eigenschaften festzustellen, die diese Bauteile vor der Erneuerung aufweisen. Für die Beurteilung nach § 9 Absatz 3 EnEV ("Bagatellregelung") kann überdies ein Aufmaß der entsprechenden Bauteilflächen des gesamten Gebäudes erforderlich werden.
  3. Nach § 26 a Absatz 1 Nr. 1 EnEV hat derjenige, der geschäftsmäßig Arbeiten zur Änderung bestehender Außenbauteile im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 durchführt, dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu bestätigen, dass die vom ihm geänderten Bauteile den Anforderungen der EnEV entsprechen (Unternehmererklärung).
  4. Es ist nicht angemessen, für die Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV eine höhere Genauigkeit für die Datenaufnahme zu fordern als für die Anwendung des Satzes 2. Soweit für die Bauteile entsprechende Angaben nicht vorliegen, ist es vertretbar, die veröffentlichten Vereinfachungen und gesicherten Erfahrungswerte auch in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden, obgleich sie formal nur für Fälle des Satzes 2 bekannt gemacht wurden. Sie dürfen auch als Grundlage für Unternehmererklärungen nach § 26 Absatz 1 Nr. 1 verwendet werden. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des Vom-Hundert-Satzes der veränderten Bauteile nach Absatz 3, soweit dies im Einzelfall erforderlich wird und dafür geometrische Angaben fehlen.
  5. Wird ein bestehendes Gebäude erweitert oder ausgebaut und ist die hinzukommende Nutzfläche größer als 50 m², so sind in bestimmten Fällen für die Berechnung der einzuhaltenden Anforderungen nach den anzuwendenden Berechnungsregeln auch Kennwerte der bestehenden Anlagentechnik erforderlich. Die Bestimmung dieser Kennwerte kann mit vertretbarem Aufwand und hinreichender Genauigkeit in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Regelungen in den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Datenaufnahme und Datenverwendung – hier insbesondere der Nummern 4 und 5 – erfolgen.