Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XII-6 zu Anlage 3, Tabelle 1, Zeile 5 a und b EnEV 2009 (Anforderungen bei Änderung des Fußbodenaufbaus mit oder ohne Dämmung)

Frage:


Bei dem erstmaligem Einbau, Ersatz oder der Erneuerung eines Bauteils werden bei der Festlegung der maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 3 Nr. 5 bei Decken, die an unbeheizte Räume, an Erdreich oder nach unten an Außenluft grenzen, folgende Maßnahmen unterschieden:

- Fußbodenaufbauten werden auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert
- Dämmschichten werden eingebaut

Je nach durchgeführter Maßnahme werden in Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 5 unterschiedliche Grenzwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten vorgegeben.
Welcher Wert ist bei Fußbodenaufbauten mit Dämmschicht einzuhalten?


Antwort:

  1. Anlage 3 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe e) EnEV fordert i. V. m. Tabelle 1 für Maßnahmen an Wänden und Decken, die beheizte Räume gegen unbeheizte Räume oder Erdreich abgrenzen und die den Einbau einer Dämmschicht umfassen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der betroffenen Flächen nach ausgeführter Maßnahme bei Wohngebäuden und bei Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von mindestens 19 °C den Höchstwert von 0,30 W/(m²•K) nicht überschreitet. Für Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von mindestens 12 °C aber weniger als 19 °C gibt es diesbezüglich keine Anforderungen.
  2. Da Buchstabe c) der Anlage 3 Nr. 5 EnEV eine Spezialregelung für Fälle darstellt, bei denen Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite der vorgenannten Decken aufgebaut oder erneuert werden, genießt er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Vorrang vor der allgemeinen Regelung nach Buchstabe e. Bei den genannten Fußbodenaufbauten ist demnach – unabhängig von der Frage, ob der Fußbodenaufbau eine Dämmschicht enthält – ein Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen von 0,50°W/(m²•K) zulässig.
  3. Bei Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, wird hingegen nach Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 5 für alle in Anlage 3 Nr. 5 Satz 1 Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen einheitlich ein Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen nach durchgeführter Maßnahme von 0,24°W/(m²•K) verlangt.
  4. Unbeschadet dessen gelten nach Anlage 3 Nr. 5 Satz 2 EnEV bei allen Maßnahmen nach Satz 1 die Anforderungen als erfüllt, wenn die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt ist und die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 W/(m•K)) eingebaut wird. Bei Fußbodenaufbauten kann die höchstmögliche Dämmschichtdicke z. B. durch die technischen Regeln über die Ausführung von Estrichen, durch die technischen Regeln über die Barrierefreiheit (Vermeidung von Stufen im Fußboden) oder über die Ausführung von Treppen (Anschluss des Fußbodenaufbaus an vorhandene Treppenauf und -abgänge) begrenzt sein.
  5. Generell werden bei Maßnahmen an Fußbodenaufbauten gemäß § 9 Absatz 3 EnEV keine Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten gestellt, wenn die von der Maßnahme betroffene Fläche 10°% Gesamtfläche der Decken des jeweiligen Gebäudes nicht übersteigt, auf die Anlage 3 Nr. 5 EnEV prinzipiell Anwendung finden könnte.