Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XIII-2 zu § 17 Absatz 4 i. V. m. Anlage 6 und 7 EnEV 2009 (Angaben zu "Erneuerbaren Energien" und "Lüftung")

Leitsatz:


Die Felder "Erneuerbare Energien" und "Lüftung" auf Seite 1 der Energieausweismuster in Anlage 6 und 7 EnEV 2009 sind für die Aufnahme vergleichbarer Angaben vorgesehen, wie sie im Feld "Sonstige Angaben" auf der jeweiligen Seite 2 der Muster nach EnEV 2007 zu machen waren. Anteile erneuerbarer Energien an der Deckung des Wärmebedarfs im Sinne des EEWärmeG dürfen als zusätzliche Information hier ebenfalls angegeben werden.


Frage:

Die Energieausweismuster nach Anlage 6 und 7 EnEV 2009 sehen jeweils auf Seite 1 Angaben zu "Erneuerbaren Energien" und "Lüftung" vor; es handelt sich gemäß § 17 Absatz 4 um Pflichtangaben.

  1. Welche Angaben sind hier geschuldet? Was ist zu tun, wenn der im Muster vorgesehene Platz für die Angaben nicht ausreicht?


Antwort:

  1. Mit Erlass der EnEV 2009 wurden die Muster in Anlage 6 und 7 unter anderem dergestalt geändert, dass das Feld "Sonstige Angaben" zugunsten eines Feldes mit Angaben über "Ersatzmaßnahmen" gemäß § 7 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) entfiel. Die bislang bei Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs hier erforderlichen Angaben zum "Lüftungskonzept" und zu "Alternativen Energieversorgungssystemen" entfielen in diesem Zuge jedoch nicht gänzlich: auf Seite 1 der beiden Muster wurden Angaben mit den Bezeichnungen "Erneuerbare Energien" und "Lüftung" neu eingeführt.
  2. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in den beiden neuen Eingabefeldern mindestens die Angaben geschuldet sind, die bislang hierzu unter "Sonstige Angaben" erforderlich waren:

    - unter "Erneuerbare Energien" die Angaben zum Einsatzbereich erneuerbarer Energien, die nach § 5 EnEV 2007 unter "Alternative Energieversorgungssysteme" subsumiert waren (z. B. "solargestützte Warmwasserbereitung")

    - unter "Lüftung" die Angaben zum Lüftungskonzept (z. B. "Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung")

  3. Seit Inkrafttreten des EEWärmeG ist bei zu errichtenden Gebäuden darüber hinaus der Anteil erneuerbarer Energien an der Deckung des Wärmebedarfs eines Gebäudes gemäß § 5 EEWärmeG eine wesentliche energetische Kenngröße, die auch im Kontext von Energieausweisen für betroffene Gebäude von großem Interesse ist. Bei der Ausstellung eines Energiebedarfsausweises für ein Gebäude, an das Anforderungen nach dem EEWärmeG gestellt werden, ist daher davon auszugehen, dass auch diese Angabe im Feld "Erneuerbare Energien" sinnvoll ist.
  4. Der Platz für diesbezügliche Angaben in den Mustern nach Anlage 6 und 7 ist jedoch beschränkt und dürfte insbesondere bei Gebäuden mit mehreren Arten der Nutzung erneuerbarer Energien für eine allgemein verständliche Darstellung nicht ausreichen. Wie auch sonst ist es zulässig, im entsprechenden Feld des Ausweises auf ein beigefügtes Blatt zu verweisen, auf dem die Angaben zu finden sind und das damit Bestandteil des Ausweises wird. Dieses Blatt ist so zu kennzeichnen, dass seine Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Ausweis zweifelsfrei erkennbar ist (siehe auch Kopfzeilen der Seiten 2 und 3 sowie Anlage 10).
  5. Angaben in den Feldern "Erneuerbare Energien" und "Lüftung" sind (wie sämtliche nicht als freiwillig gekennzeichnete Angaben auf der Seite 1 der Muster) auch bei der Ausstellung des Energieausweises auf der Grundlage des Verbrauchs erforderlich.