Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XIII-3 zu Anlage 1 Nr. 2.1 EnEV 2009 (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs in Wohngebäuden im Falle zusätzlich zur Zentralheizung vorhandener Kaminöfen)

Leitsatz:


Wird in einem Wohngebäude zusätzlich zu einer Zentralheizung ein Kaminofen betrieben, so darf bei Berechnungen nach der EnEV 2009 generell davon ausgegangen werden, dass 10% der Heizarbeit für dieses Wohngebäude durch den Kaminofen mit dem Brennstoff "Holz" erbracht wird. Ist das Wohngebäude in mehrere Wohneinheiten unterteilt, so ist nach der Berechnungsregel DIN V 4701-10 hinsichtlich dieses Anteils die "bereichsweise" Betrachtung und eine flächenanteilige Aufteilung von Verlusten und Heizarbeit vorzunehmen.


Frage:

In Wohngebäuden werden häufiger - zusätzlich zu einer Zentralheizung - auch Kaminöfen betrieben.

  1. Dürfen solche Öfen bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs mit dem Brennstoff "Holz" berücksichtigt werden?
  2. Welcher Anteil an der Heizarbeit kann bei den Berechnungen im Regelfall für die Kaminöfen angenommen werden?
  3. Wie ist bei der Berechnung vorzugehen?


Antwort:

  1. Es kann davon ausgegangen werden, dass Gebäudeeigentümer nur dann zusätzlich zu einer Zentralheizung in einen Kaminofen und den dazu gehörigen Kaminzug investieren und die Folgekosten (Gebühren für Kaminreinigung und Feuerstättenschau) tragen, wenn sie den Kaminofen auch in nennenswertem Umfang nutzen. Vor diesem Hintergrund ist eine Berücksichtigung des Kaminofens bei der Berechnung begründet und im Interesse der Richtigkeit des Energieausweises auch geboten. Bei Einfamilienhäusern werden Kaminöfen, obgleich sie zumeist ihrer Leistung nach zur alleinigen Beheizung geeignet wären, so aufgestellt, dass ihre Wärme vorrangig dem unmittelbaren Wohnbereich zugute kommt. Nebenräume (z. B. Bäder) sowie Räume in anderen Etagen partizipieren allenfalls in geringerem Umfang und werden auch während des Betriebs des Kaminofens überwiegend durch die Zentralheizung beheizt.
  2. Ein Kaminofen kann sich jedoch nur dann günstig auf den Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes auswirken, wenn er mit dem Brennstoff "Holz" betrieben wird und dieses auch in der Berechnung berücksichtigt werden kann. Die Anrechnung des Primärenergiefaktors für den Brennstoff "Holz" ist gemäß DIN V 4701-10:2003-08 Text zu Tabelle C.4-1 nur dann zulässig, wenn "der bestimmungsgemäße Gebrauch des Wärmeerzeugers" auf diesen Brennstoff (mit dem günstigeren Primärenergiefaktor) "eingeschränkt ist".
  3. Wesentlich für die Berücksichtigung im Rahmen der Berechnungen nach EnEV ist es deshalb, ob und in welchem Umfang die Verwendung des Brennstoffes "Holz" als gewährleistet angesehen werden kann. Wird ein Kaminofen zumindest anteilig mit Holz befeuert, so darf aufgrund vorstehender Überlegungen regelmäßig auch ohne Nachweis im Einzelfall angenommen werden, dass er 10 vom Hundert der erforderlichen Heizarbeit mit dem Brennstoff "Holz" erbringt. Die flächenanteiligen, nach DIN V 4701-10 auf die Gebäudenutzfläche AN bezogenen Verluste sind im nachfolgend beschriebenen Berechnungsgang demzufolge zu 10 vom Hundert für den Kaminofen und zu 90 vom Hundert für die Zentralheizung zu berücksichtigen.
  4. Berechnungsgang nach DIN V 4701-10:2003-08:

    - Für eine Konfiguration aus Zentralheizung und Kaminofen kann auf Grundlage von DIN V 4701-10:2003-08 der Primärenergiebedarf berechnet werden. Sie wird in Abschnitt 4.2.5 als "Berechnungsfall 3: Gebäude mit einem Bereich, zwei Stränge pro Bereich" bezeichnet, wobei die Zentralheizung den einen, der Kaminofen den anderen "Strang" zur Deckung der Heizarbeit darstellt.

    - Für die Berechnung ist es erforderlich, die Heizarbeit auf die beiden Stränge aufzuteilen. DIN V 4701-10 verweist hinsichtlich solcher Aufteilungen unbestimmt auf die Regeln der Technik. Solche liegen für diese Konfiguration nicht vor, für die Aufteilung s. deshalb unter 3.

    - Gemäß DIN V 4701-10:2003-08, Text zu den Tabellen 5.3-1 und C.3-1 sowie zu Tabelle C.3-4b, ist bei dezentralen Einzelfeuerstätten ein Verlust für die Wärmeübergabe von 9,6 kWh/m²a sowie eine Erzeugeraufwandszahl von 1,5 zu berücksichtigen. Da bei der vorliegenden Konfiguration in einem Bereich des Gebäudes Stränge mit unterschiedlicher Wärmeübergabe vorhanden sind, sind gemäß DIN V 4701-10:2003-08 Abschnitt 4.2.5 die Verluste flächenanteilig zu berücksichtigen.

    - Sind einzelne Wohneinheiten eines Mehrfamilienhauses jeweils mit Kaminöfen ausgestattet, so setzt die Berechnungsregel DIN V 4701-10 eine "bereichsweise" Betrachtung voraus. Die Berechnung wird dabei zwar stets für das gesamte Gebäude durchgeführt, die anteilige Ermittlung von Heizarbeit und Verlusten jedoch zuvor für die derart ausgestatteten Wohneinheiten.

    Die Einbindung eines Kaminofens als zusätzlicher Wärmerzeuger in den Wasserkreislauf einer Zentralheizung kann regelmäßig nicht berücksichtigt werden, weil die vorliegenden Berechnungsregeln hieran Voraussetzungen knüpfen, die auf übliche Konfigurationen i. d. R. nicht zutreffen ("nennenswerte" Wärmeabgabe an das Verteilnetz, einziger Grundlast-Wärmeerzeuger).