Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XIII-4 zu Anlage 1 bis 3 EnEV 2009 (Definition transparenter Bauteile im Dachbereich)

Leitsatz:


Die EnEV 2009 enthält keine Definition zur Unterscheidung transparenter Bauteile im Dachbereich. Unter Bezug auf die technischen Regeln DIN EN 14963:2006-12 (Dachlichtbänder aus Kunststoff) und DIN EN 1873:2006-03 (Lichtkuppeln) wird das Gewollte klargestellt, so dass die unterschiedlichen Festlegungen der Anlagen 1 bis 3 EnEV 2009 zu diesen Bauteilen nunmehr eindeutig sind. Für die in Anlage 1 Tabelle 1 nicht mit Referenzausführungen bedachten Bauteile "Lichtbänder" und "Glasdächer" ist beim Referenzgebäude die tatsächliche Ausführung anzusetzen. Im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude stellt die EnEV 2009 keine besonderen Anforderungen; das Verschlechterungsverbot bleibt allerdings unberührt.


Frage:

  1. Bei den transparenten Bauteilen im Dachbereich wird in Anlage 2 Tabelle 1 EnEV 2009 (Referenzgebäude für Nichtwohngebäude) zwischen Glasdächern, Lichtbändern und Lichtkuppeln unterschieden. Wie sind diese Elemente definiert?
  2. Anlage 1 Tabelle 1 (Referenzgebäude für Wohngebäude) gibt in dieser Hinsicht nur für Lichtkuppeln eine Referenzausführung an. Welche Referenz ist bei Wohngebäuden zu verwenden, wenn beim ausgeführten Gebäude ein Lichtband oder ein Glasdach vorgesehen ist?
  3. Welche Anforderungen stellt die EnEV im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude?


Antwort:

  1. Im Sinne von Anlage 2, Tabelle 1 sind

    - "Lichtbänder" nach Zeile 1.6 diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, die von Dachlichtbändern aus Kunststoff nach DIN EN 14963:2006 12 gebildet werden;

    - "Lichtkuppeln" nach Zeile 1.7 (und auch im Sinne von Anlage 1 Tabelle 1 Zeile 1.6) diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, die von Lichtkuppeln nach DIN EN 1873:2006-03 gebildet werden;

    - "Glasdächer" nach Zeile 1.5 die übrigen transparenten Dachflächen eines Nichtwohngebäudes mit Ausnahme von Dachflächenfenstern, deren Referenzausführung in Zeile 1.9 gesondert geregelt ist.

  2. Bei Wohngebäuden sind für Glasdächer und Lichtbänder wegen ihres selteneren Vorkommens keine Referenzausführungen angegeben. Für diese Teilflächen ist gemäß der Auslegung vom 09.12.2009 (11. Staffel, Auslegung zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2009) beim Referenzgebäude dieselbe Ausführung anzunehmen, die beim ausgeführten Gebäude vorgesehen bzw. vorhanden ist.
  3. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 stellt die EnEV im Falle von Änderungen nach Anlage 3 Nummern 1 bis 6 Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile, soweit bei der jeweilige Maßnahme die "Bagatellgrenze" nach § 9 Absatz 3 überschritten wird. Lichtkuppeln und Lichtbänder sind in Anlage 3 Nummern 1 bis 6 nicht aufgeführt; damit werden im Falle von Änderungen an diesen Bauteilen nach der EnEV keine besonderen Anforderungen gestellt. Das sogenannte "Verschlechterungsverbot" nach § 11 Absatz 1 Satz 1, wonach Außenbauteile nicht in einer Weise verändert werden dürfen, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird, bleibt allerdings unberührt und ist zu beachten.