Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XIV-1 zu § 6 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Anlage 4 Nummer 2 EnEV 2009 (Nachweis der Luftdichtheit bei Nichtwohngebäuden)

Leitsatz:

Bei der Berücksichtigung eines Luftdichtheitsnachweises im Rahmen der Berechnung von Nichtwohngebäuden ist es ausreichend, den Luftdichtheitsnachweis (die Blower-Door-Messung) ausschließlich für diejenigen Zonen eines Gebäudes zu führen, für die die entsprechende Dichtheitseigenschaft in den Nachweisrechnungen Berücksichtigung finden soll.

Frage:

In Zusammenhang mit der Berechnung eines Nichtwohngebäudes nach § 4 EnEV 2009 dürfen im Falle eines durchgeführten Dichtheitsnachweises bei der Ermittlung der Lüftungswärmeverluste (Lüftungswärmesenken/-quellen) begünstigende Annahmen angesetzt werden.

  1. Ist es dabei ausreichend, den Nachweis der Luftdichtheit nur für diejenigen Bereiche des Gebäudes vorzunehmen, für die die begünstigenden Annahmen angesetzt werden oder muss er stets für das gesamte Gebäude geführt werden?
  2. Ist ein Nachweis der ausreichenden Luftdichtheit notwendige Voraussetzung für die Berücksichtigung von Wärmeeinträgen aus einer Wärmerückgewinnungsanlage?

Antwort:

  1. Bei Berechnungen nach § 4 Absatz 3 EnEV 2009 (sowie für Wohngebäude nach § 3 Absatz 3) kann aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2009 der Nachweis der Luftdichtheit positiv berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind. Hierfür ist ein Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes vorzusehen („Blower-Door-Test“).
  2. Für die Luftdichtheitsprüfung nach Anlage 4 Nummer 2 ist das Prüfverfahren nach DIN EN 13829 (Verfahren B) zu wählen (s. hierzu Auslegung Nr. XI-10 zu § 6 i.V.m. Anlage 4 Nummer 2 EnEV 2009 – Luftdichtheitsprüfung).
  3. Im Weiteren gelten für Nachweisrechnungen gemäß § 4 Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 Nummern 2 und 3 EnEV 2009 für Nichtwohngebäude die Vorgaben der DIN V 18599. Die Berücksichtigung der Dichtheitsnachweise gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2009 erfolgt im Berechnungsverfahren nach Anlage 2 Nummer 2 EnEV 2009 („Mehrzonenmodell“ nach DIN V 18599) für jede Zone einzeln, indem die Gebäudedichtheit nach DIN V 18599-2 Tabelle 4 kategorisiert wird (Kategorien I bis IV zur pauschalen Einschätzung der Gebäudedichtheit). Voraussetzung für eine Einstufung in Kategorie I ist dabei die Durchführung einer „Dichtheitsprüfung nach Fertigstellung“. Davon darf für Berechnungen nach der EnEV 2009 auch ausgegangen werden, wenn bei der Dichtheitsprüfung nach dem oben unter Nr. 2 genannten Verfahren vorgegangen wird.
  4. Vor diesem Hintergrund kann bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 EnEV 2009 der Nachweis der Luftdichtheit auf solche Zonen beschränkt werden, für die eine Einstufung der Dichtheit in Kategorie I vorgenommen werden soll. Insoweit ist die Überschrift der Anlage 4 Nummer 2 „Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes“, nicht wörtlich, sondern sinngemäß „für die betroffenen Gebäudezonen“ auszulegen.
  5. Für die Ausführung des Referenz-Nichtwohngebäudes nach Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.12 EnEV 2009 ist für das gesamte Gebäude bzw. für alle Gebäudezonen eine Gebäudedichtheit gemäß Kategorie I (nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2: 2007-02) hinterlegt. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Luftdichtheitsprüfung beim ausgeführten Gebäude ergibt sich daraus jedoch nicht. Wird zonenweise darauf verzichtet, so ergeben sich auf Grund der Berechnungsregeln insoweit entsprechend höhere Infiltrationswärmeverluste und damit in der Regel die Notwendigkeit, das Gebäude in anderer Hinsicht energetisch besser auszuführen als das Referenzgebäude.
  6. Auch der Einfluss der Wärmerückgewinnung bei raumlufttechnischen Anlagen erfolgt beim Verfahren nach Anlage 2 Nummer 2 EnEV 2009 zonenweise durch entsprechende Berechnungsansätze. Dabei können auch Fälle berücksichtigt werden, in denen derartige Anlagentechnik in Gebäude bzw. Gebäudezonen ohne erfolgreichen Dichtheitsnachweis eingebaut wird. Der nachteilige Einfluss der Undichtheiten wird auch in diesen Fällen rechnerisch abgebildet. Vor diesem Hintergrund hat der Verordnungsgeber bei Nichtwohngebäuden auf eine der Anlage 1 Nummer 2.7 (geltend nur für Wohngebäude) entsprechende Maßgabe verzichtet, wonach die Berücksichtigung von Lüftungsanlagen im Berechnungsgang einen Dichtheitsnachweis voraussetzt.
  7. Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Anlage 2 Nummer 3 („Einzonenmodell“) setzt die Einstufung in Kategorie I (nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2: 2007-02 per se einen Dichtheitsnachweis für das gesamte Gebäude voraus, weil in diesem Verfahren eine Zonierung nicht vorgesehen ist.
  8. Für die Pflicht zur Ausstattung einer Anlage mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung gelten die Anforderungen des § 15 Absatz 5 EnEV 2009.