Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XV-3 zu Anlage 3 Tabelle 1, Anlage 1 und Anlage 2 Tabelle 1 sowie Anlage 2 Tabelle 2 i. V. m. Nr. 2.3 (Wärmedurchgangskoeffizienten erdberührter Bauteile)

Leitsatz:
Die nach der EnEV 2009 für die Bestimmung von Wärmedurchgangskoeffizienten angegebenen technischen Regeln enthalten keine Angaben zur Vorgehensweise bei erdberührten Teilflächen der Gebäudehülle. DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang E definiert für Zwecke der energetischen Bilanzierung von Wohngebäuden für diese Flächen einen "konstruktiven U-Wert". Diese Größe beschreibt das in Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 5 a und b EnEV 2009 sowie in Anlage 2 Nr. 2.3 Satz 2 und 3 EnEV 2009 Gewollte.

Fragen:

  1. Wie sind die Wärmedurchgangskoeffizienten von erdberührten Bauteilen und von Wänden und Decken gegen unbeheizte Kellerräume zu bestimmen, für die nach Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 5 a und b EnEV 2009 Grenzwerte einzuhalten sind?
  2. Wie sind die entsprechenden Angaben für die Ausführung des Referenzgebäudes in Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Tabelle 1 EnEV 2009 definiert?
  3. Wie ist bei der Berechnung dieser Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 2 Nr. 2.3 EnEV 2009 vorzugehen?

Antwort:

  1. Der Wärmedurchgangskoeffizient ist eine zentrale Größe zur Beschreibung der energetischen Qualität von Außenbauteilen im Rahmen der EnEV. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach den Anlagen 1 und 2 sowie des Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 wird der Wärmedurchgangskoeffizient durch Folgeverweisungen in den zu beachtenden technische Regeln definiert. Für opake Bauteile, soweit sie nicht gegen Erdreich oder Kellerräume abgrenzen, wird dort regelmäßig auf DIN EN ISO 6946: 1996-11 verwiesen.
  2. Soweit die EnEV direkt auf Wärmedurchgangskoeffizienten Bezug nimmt, ist die Definition in Anlage 3 Nr. 7 (Fußnote 1 zur Tabelle 1) maßgebend, die insoweit mit der für die Berechnungen anzuwendenden Definition identisch ist. Dort heißt es zur Definition der Höchstwerte in den Spalten 3 und 4: "Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946:1996-11 zu verwenden"
  3. DIN EN ISO 6946:1996-11 gilt jedoch nicht für an das Erdreich grenzende Bauteile (einschließlich Decken und Wände zu unbeheizten Kellerräumen) und enthält folglich keine belastbaren Angaben zur Berechnung von Wärmedurchgangskoeffizient solcher Bauteile. Die nach Anlage 1 und 2 EnEV 2009 anzuwendenden energetischen Bilanzierungsverfahren nach DIN V 18599-2 und DIN V 4108-6 basieren hinsichtlich dieser Bauteile grundsätzlich auf DIN EN ISO 13370:1998-12, die aufgrund ihres ganzheitlichen und monatsweise differenzierten Ansatzes keinen Wärmedurchgangskoeffizienten – insbesondere nicht für Teilflächen – definiert.
  4. DIN V 4108-6:2003-06 enthält daneben auch ein vereinfachtes Verfahren für die Bilanzierung von erdberührten Flächen, für welches in Anhang E dieser Norm ergänzend zu DIN EN ISO 6946 und DIN EN ISO 13370 ein sogenannter "konstruktiver U-Wert" definiert ist.
  5. Dieser "konstruktive U-Wert" berücksichtigt die "neuen und die vorhandenen Bau-teilschichten" und entspricht daher dem in der Fußnote 1 zu Anlage 3 Tabelle 1 EnEV 2009 Gewollten. Ferner beschreibt diese Definition in DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang E die in Deutschland allgemein übliche Vorgehensweise bei der Bestimmung von Wärmedurchgangskoeffizienten. Zumal ein Wärmedurchgangskoeffizient für erdberührte Bauteilflächen im übrigen anzuwendenden Regelwerk nicht definiert ist, sind alle diesbezüglichen Angaben in der EnEV 2009 auf der Grundlage dieser Definition zu verstehen.
  6. In Anlage 2 Nr. 2.3 EnEV 2009 sind für die "Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten" opaker Bauteile detaillierte Berechnungsregeln enthalten. Danach sind die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume und Erdreich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Ferner dürfen bei an das Erdreich grenzenden Bodenplatten Flächen unberücksichtigt bleiben, die mehr als 5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Diese Regelungen schließen es aus, anstelle des "konstruktiver U-Werts" einen nach DIN EN ISO 13370 bestimmten fiktiven U-Wert auf Grundlage des nach dieser Norm berechneten Transmissionswärmeverlusts zu verwenden, weil dieser Wert bereits eine Gewichtung enthält und deshalb kein Wärmedurchgangskoeffizient im Sinne der Vorschrift ist.
  7. Anlage 2 Nr. 2.3 Satz 3 EnEV 2009 ist eine "Kann-Bestimmung" und lässt es deshalb auch zu, Teilflächen der erdberührten Bodenplatte bei der Mittelwertbildung zu berücksichtigen, die mehr als 5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Dies kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn diese Flächen gut gedämmt sind.