Vollzugsregelung zur EnEV
Der Vollzug der Energieeinsparverordnung fällt in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer. Diese können eigenständig nähere Regelungen für die Umsetzung und Kontrolle der Anforderungen der Energieeinsparverordnung erlassen.
Grundsätzlich besteht jedoch für die Länder keine Verpflichtung, solche Bestimmungen festzusetzen.
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung gelten unabhängig davon, ob das jeweilige Bundesland Regelungen zur Durchführung erlassen hat oder nicht.
Die vorhandenen Durchführungsbestimmungen der Länder sind teilweise sehr unterschiedlich in Tiefe und Inhalt. Sie regeln beispielsweise:
- die Zuständigkeiten für Ausnahmen und Befreiungen
- die Erstellung von Nachweisen und Energieausweisen (Neubau, Modernisierung)
- die Überwachung der Nachrüstungsvorschriften und anderen Anforderungen
- Verfahren und Zuständigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten
- die Verwendung von Bauprodukten und Anlagen
Die Angaben zu Zuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern sind ohne Gewähr zumal immer wieder Änderungen erfolgen, die nicht immer sofort hier nachvollzogen werden können.
Vollzug der Energieeinsparverordnung in den Ländern
| Bundesländer | Kartographischer Zugang zu den Bundesländern |
|---|---|
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