Auslegung zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994
Fragestellung:
Können bei einer nachträglichen Kerndämmung von Außenwänden bestehender Gebäude ggf. zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Wärmeschutzverordnung gefordert werden?
Auslegung:
- § 8 Abs. 2 Nr. 1 Wärmeschutzverordnung verweist bezüglich der technischen Anforderungen auf Anlage 3. In Anlage 3 Ziffer 1 wird für den erstmaligen Einbau einer Kerndämmung in Außenwände gefordert, dass der bestehende Wärmeschutz nicht verringert werden darf.
- Die Anforderungen an den maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten einer durch Kerndämmung wärmetechnisch nachgerüsteten Außenwand ergeben sich aus Anlage 3 Ziffer 2 Buchstabe c) in Verbindung mit Tabelle 1 Zeile 1a. Tabelle 1 Ziffer Zeile 1b ist nicht maßgebend, weil es sich nicht um eine Außendämmung handelt.
- Bei der nachträglichen Wärmedämmung von Außenwänden ausschließlich mittels Einblasen von körnigen oder faserigen Dämmstoffen in einen Hohlraum zwischen zwei vorhandenen Mauerwerkschichten ist in der Regel die aufgrund von § 5 Abs. 1 Energieeinsparungsgesetz gegebene Grenze der Wirtschaftlichkeit bei vollständiger Ausfüllung des Hohlraumes mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Dämmstoffe erreicht. Vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 letzter Satz oder eines Härtefalles nach § 14 Wärmeschutzverordnung kann also in der Regel insoweit ausgegangen werden, als die Wärmeschutzverordnung eine im Einzelfall auf diese Weise nicht erreichbare wärmeschutztechnische Qualität fordert.

