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Auslegung zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

Fragestellung:

Können bei einer nachträglichen Kerndämmung von Außenwänden bestehender Gebäude ggf. zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Wärmeschutzverordnung gefordert werden?

Auslegung:

  1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Wärmeschutzverordnung verweist bezüglich der technischen Anforderungen auf Anlage 3. In Anlage 3 Ziffer 1 wird für den erstmaligen Einbau einer Kerndämmung in Außenwände gefordert, dass der bestehende Wärmeschutz nicht verringert werden darf.
  2. Die Anforderungen an den maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten einer durch Kerndämmung wärmetechnisch nachgerüsteten Außenwand ergeben sich aus Anlage 3 Ziffer 2 Buchstabe c) in Verbindung mit Tabelle 1 Zeile 1a. Tabelle 1 Ziffer Zeile 1b ist nicht maßgebend, weil es sich nicht um eine Außendämmung handelt.
  3. Bei der nachträglichen Wärmedämmung von Außenwänden ausschließlich mittels Einblasen von körnigen oder faserigen Dämmstoffen in einen Hohlraum zwischen zwei vorhandenen Mauerwerkschichten ist in der Regel die aufgrund von § 5 Abs. 1 Energieeinsparungsgesetz gegebene Grenze der Wirtschaftlichkeit bei vollständiger Ausfüllung des Hohlraumes mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Dämmstoffe erreicht. Vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 letzter Satz oder eines Härtefalles nach § 14 Wärmeschutzverordnung kann also in der Regel insoweit ausgegangen werden, als die Wärmeschutzverordnung eine im Einzelfall auf diese Weise nicht erreichbare wärmeschutztechnische Qualität fordert.

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