Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 19 Satz 2

Frage:

Gilt die Energieeinsparverordnung oder noch die Wärmeschutz- und die Heizungsanlagen-Verordnung, wenn bei einem genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben, an dessen Ausführung energiesparrechtliche Anforderungen gestellt werden, deutlich vor In-Kraft-Treten der EnEV bereits auf der Grundlage des bisherigen Rechts

a) erhebliche Planungsleistungen (z.B. Berechnungen der Fachplaner, Aufstellung von Leistungsverzeichnissen) erbracht wurden

b) nach den bisherigen Anforderungen bemessenes Baumaterial (z.B. für ein Wärmedämm-Verbundsystem) beschafft wurde,

jedoch nicht vor dem 1. Februar 2002 mit der eigentlichen Bauausführung begonnen wurde?

Antwort:

1. Für genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist gemäß § 19 für die Stichtagsregelung der Beginn der Bauausführung maßgeblich. Es stellt sich demnach die Frage, inwieweit - auch unter Beachtung der Tatsache, dass andernfalls § 17 über Befreiungen in Härtefällen einschlägig sein könnte - die in der Frage genannten Vorleistungen dem "Beginn der Bauausführung" gleichzustellen sind.

2. Schon wegen der sehr unterschiedlichen Vorgaben in den einzelnen Ländern, welche Vorhaben genehmigungs- und anzeigefrei sind, ist im Interesse einer so weit wie möglich einheitlichen Auslegung des Energieeinsparrechts anzustreben, dass die Unterschiede gegenüber genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben gering bleiben. Im letztgenannten Fall kann schon allein der Bauantrag oder die Bauanzeige die Anwendung alten Rechts sichern. Der Gleichbehandlungsgrundsatz spricht dafür, Vorleistungen, die einen mindestens gleichartigen Planungsfortschritt dokumentieren, dem "Beginn der Bauausführung" gleichzusetzen und damit vergleichbar den genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben zu behandeln.

3. Hat der Bauherr bereits Material beschafft, das nicht ohne weiteres für eine Ausführung nach neuem Recht geeignet ist, so ist davon auszugehen, dass mit der Anwendung der EnEV auf das Vorhaben zusätzliche Kosten und Verzögerungen auftreten. In den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des Verordnungsgebers, die den Anforderungen auf Grund von § 5 Abs. 1 Energieeinsparungsgesetz zugrunde liegen, sind jedoch keine Kosten berücksichtigt, die durch den Umtausch ungeeigneten Materials oder durch die Verwendung vorhandenen, nicht optimalen Materials begründet sind. Auch dürfte eine zusätzliche Verzögerung durch den Umtausch vorhandenen Baumaterials zumindest dann als unangemessene Härte anzusehen sein, wenn der Baubeginn nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung durch Umstände verursacht wurde, die der Bauherr nicht beeinflussen konnte (z.B. die Witterung).

4. Vergleichbar ist die Lage bei bereits weit fortgeschrittenem Planungsprozess. Verzögerungen und Planungs-Mehrkosten, die eine Neuplanung in der Regel zur Folge hat, sind nicht zwangsläufig gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot in § 5 (1) Energieeinsparungsgesetz durch eingesparte Energiekosten abgedeckt.

5. Allerdings wäre das Vorliegen eines Härtefalls regelmäßig dann zu verneinen, wenn die hier in Rede stehenden Vorleistungen nach Verkündung der EnEV erbracht wurden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die am Bau Beteiligten über das neue Recht und das Datum des In-Kraft-Tretens hätten informiert sein müssen.

6. Zumal im Falle einer restriktiven Auslegung des Begriffs "Beginn der Bauausführung" meist ohnehin Befreiungen nach § 17 auszusprechen wären, die dann aber einen Antrag des Bauherrn und eine Einzelfallprüfung erfordern würden, wird im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwandes davon ausgegangen, dass dem Tatbestand des "Beginns der Bauausführung" gleichzusetzen sind:

die mengenmäßig nicht unerhebliche Beschaffung von Material, das für eine Ausführung nach neuem Recht ungeeignet ist, sowie der Abschluss der Ausführungsplanungen vor dem 16. November 2001.