Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 1 Abs. 1
(normal/ niedrig beheizte Gebäude)

Frage:

Die EnEV unterscheidet "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" und "Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen". Im Industrie- und Gewerbebau werden Gebäude in unterschiedlichen Zonen differenziert genutzt und beheizt (z.B. Büros, Sozialräume, Produktions- und Lagerbereiche mit entsprechend unterschiedlichen Innentemperaturen).

1. Wie sind diese Gebäude nach EnEV zu behandeln; soll die Innentemperatur bei unterschiedlicher Temperierung gemittelt werden?
2. Wie verhält es sich bei nur punktueller Beheizung eines einzelnen Arbeitsplatzes (z.B. Kasse in einem niedrig temperierten Verbrauchermarkt)?

Antwort:

1. Die Definition für "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" findet sich in § 2 Nr. 1 EnEV: "Im Sinne dieser Verordnung ... sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius und mehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden". Die Definition für "Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen" findet sich in § 2 Nr. 3 EnEV: "Im Sinne dieser Verordnung ... sind Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden". Die geplanten Innentemperaturen für einzelne Gebäudeteile bestimmen sich dabei nach ihrer überwiegenden Nutzung. Ein Lager- oder Verkaufsraum mit Auslegungstemperaturen unter 19 Grad Celsius gilt auch als niedrig beheizt, wenn aus Arbeits- und Gesundheitsschutzanforderungen heraus ein kleines Areal mit einer punktuell höheren Innentemperatur versorgt wird.

2. Durchschnittswertbildung für Innentemperaturen zwischen Gebäudeteilen mit normalen und niedrigen Innentemperaturen sind nicht statthaft. Gemäß § 14 EnEV dürfen Teile eines Gebäudes "... wie eigenständige Gebäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des Fensterflächenanteils unterscheiden".

3. Im Grundsatz ist die Systemgrenze nach Anhang 1 Nr. 1.3.1 EnEV so festzulegen, dass mindestens alle beheizten Räume in die beheizte Zone mit normalen Innentemperaturen einbezogen werden. Gebäudeteile mit niedrigen Innentemperaturen sind ebenfalls zu einer oder mehreren Bereichen zusammenzufassen. Die Nachweise erfolgen für die einzelnen Zonen gesondert nach ihrer Definition als Gebäude mit normalen Innentemperaturen oder Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen. Für die Behandlung der Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen gilt gemäß § 14 Satz 2 i.V.m. Anhang 1 Nr. 2.7 EnEV, wo jeweils anzuwendende Abminderungsfaktoren festgelegt werden, die sich unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Berechnungsregeln ergeben.

4. Wird bei einem gemischt genutzten Gebäude, bei dem bestimmte Teile im Sinne der Definition "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" sind, von der Option zur getrennten Betrachtung nach § 14 nicht Gebrauch gemacht, so ergibt sich aus der Definition in § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.1.3 EnEV, dass dann auch die beheizten Räume derjenigen Gebäudeteile, die an sich der Nutzung nach Gebäudeteile mit niedrigen Innentemperaturen wären, in den Nachweis des Gebäudeteils mit normalen Innentemperaturen mit einzubeziehen wären. Ein solches Vorgehen ist zulässig und gelegentlich auch vorteilhaft, indem damit der Nachweisaufwand reduziert wird.

5. Vergleichbares gilt, wenn ein gemischt genutztes Gebäude neben Gebäudeteilen mit niedrigen Innentemperaturen ausschließlich solche umfasst, die nur über einen Zeitraum von weniger als 4 Monaten im Jahr oder auf Temperaturen von 12 Grad Celsius oder weniger beheizt werden und damit eigentlich nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Hier führt ein Verzicht auf die Option nach § 14 EnEV dazu, dass für das gesamte Gebäude ein Nachweis nach § 4 EnEV zu führen wäre.

6. Sollen die materiellen Spielräume, die die Verordnung dem Bauherrn und seinen Planern gibt, ausgeschöpft werden, empfiehlt es sich im Regelfall, von der Möglichkeit des § 14 Satz 1 Gebrauch zu machen. Auch wenn hierzu keine Verpflichtung besteht, wird das in § 13 verfolgte Ziel der Verbraucher- und Nutzerinformation bei getrenntem Nachweis in Verbindung mit der in § 14 Satz 3 EnEV vorgegebenen getrennten Darstellung in den Ausweisen nach § 13 EnEV besser erreicht als bei der vorstehend in Nr. 4 bzw. 5 dargestellten Vorgehensweise.

7. Ein Sonderfall ergibt sich aus der Definition für Wohngebäude in § 2 EnEV: "Im Sinne dieser Verordnung ... sind Wohngebäude solche Gebäude im Sinne von Nummer 1, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden". Durch diese Festlegung wird einerseits die Möglichkeit gegeben, gemischt genutzte Gebäude mit anteiliger Wohnnutzung auch insgesamt als Wohngebäude zu behandeln, diese Möglichkeit andererseits aber zugleich auf Fälle mit "deutlich überwiegender Wohnnutzung" begrenzt. Nach der Begründung der Bundesregierung kann dann von "deutlich überwiegender Wohnnutzung" ausgegangen werden, wenn die anteilige andere Nutzung so untergeordnet ist, dass das Gebäude dadurch seinen Charakter als Wohngebäude nicht einbüßt. Diese Beschränkung erfolgte mit Rücksicht darauf, dass für Wohngebäude andere Verfahrensregelungen und Anforderungen vorgegeben sind als für Gebäude anderer Nutzung.