Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V m. § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 (Strahlungsheizungen, niedrige Innentemperaturen)

Frage:

Wie ist im Sinne der Energieeinsparverordnung der Temperaturbegriff zu verstehen? Wie sind vor diesem Hintergrund Gebäude zu bewerten, in denen ausschließlich mit Hilfe so genannter Hell- oder Dunkelstrahler eine empfundene Temperatur von durchschnittlich 19 °C oder mehr erzeugt wird?

Antwort:

1. Das Nachweisverfahren der Energieeinsparverordnung ist auf der Grundlage der in Anhang 1 Nr. 2 angegebenen technischen Regeln (DIN EN 832, DIN V 4108-6, DIN V 4701-10) durchzuführen. Diese technische Regeln gehen davon aus, dass die Innentemperatur in der beheizten Zone nach Anhang 1 Nr. 1.3 EnEV an jeder Stelle gleich groß ist. Dieses Berechnungsmodell ist u. a. in den Definitionen der DIN V 4108-6 dargestellt. Die beheizte Zone, hier Temperaturzone genannt, umfasst "Räume, die beheizt werden und die gleiche Raumtemperatur im zeitlichen Durchschnitt aufweisen". Bei diesem Modell wird in Verbindung mit den Randbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Nachweis (Anhang D der DIN V 4108-6) davon ausgegangen, dass die Lüftungswärmeverluste durch eine Lufttemperatur von durchschnittlich etwa 19 °C und die Transmissionswärmeverluste durch eine auf der Innenseite der Außenbauteile herrschende Temperatur von durchschnittlich etwa 19 °C bestimmt werden. Diese Bedingungen sind für typische, z. B. im Wohnungsbau verbreitete Heizungssysteme angenommen worden und beschreiben im Rahmen des anzuwendenden Berechnungsverfahrens die Verhältnisse bei derart beheizten Gebäuden in der Regel hinreichend genau.

2. Wird jedoch bei einem Gebäude bei den darin befindlichen Personen oder Tieren die Empfindung einer behaglichen Temperatur in weit überwiegendem Maße durch Wärmestrahlung erzeugt und die Raumluft nicht in annähernd vergleichbarer Weise erwärmt, so muss davon ausgegangen werden, dass sich keine Raumlufttemperatur von durchschnittlich etwa 19 °C einstellt. Das zu Grunde gelegte Modell der DIN V 4108-6 ist damit nicht anwendbar. Unter anderem fallen die Lüftungswärmeverluste bei der für den Nachweis zugrunde zu legenden Luftwechselrate von 0,7 bzw. 0,6 h-1 deutlich geringer aus als in dem vom Verordnungsgeber zugrunde gelegten Fall. Auch das Temperaturgefälle über die Außenbauteile, das für die Transmissionswärmeverluste maßgebend ist, wird deutlich geringer sein.

3. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Gebäude, die ausschließlich über Strahlungsheizungen auf empfundene Temperaturen von 19 °C beheizt werden, nicht zu den Gebäuden mit normalen Innentemperaturen zählen. Die durchschnittliche Raumlufttemperatur über das ganze beheizte Volumen ist in der Regel geringer. Es wird sich deshalb im Regelfall um Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen handeln.

4. Für Gebäude, die ausschließlich über Strahlungsheizungen (s.o. Hell- oder Dunkelstrahler) auf empfundene Temperaturen von 19 °C beheizt werden, sind die Nachweise nach § 4 EnEV zu führen. Sie dürfen nicht als beheizt angenommen werden.

5. Die Nutzung bei derartigen Gebäuden kann auf Grund der Besonderheit der Beheizungsmethode durchaus wie bei einer Nutzung in Gebäuden mit normalen Innentemperaturen erfolgen. Die unter 2) beschriebenen Beheizungsbedingungen sind insbesondere bei der Beheizung von Hallen (Messe- und Ausstellungshallen, Montagehallen, bestimmte Sport- und Versammlungsstätten) mit Hilfe von so genannten Hell- oder Dunkelstrahlern anzutreffen.