Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 3 Abs. 2 i.V. m. Anhang 1 Nr. 2.1.1 und 2.10 EnEV (Einrechnung von Verlusten und Gewinnen durch Klimaanlagen)

Frage:

Inwieweit sind Gewinne und Verluste von Klimaanlagen in den Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs mit einzubeziehen?

Antwort:

1. Beim Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen mit Kühlung (Klimaanlagen) treten sowohl Energieverluste als auch -gewinne auf. Die Definition des Jahres-Primärenergiebedarfs in DIN V 4701-10:2001-02 in Verbindung mit den Randbedingungen in DIN V 4108-6:2000-11 Anhang D, auf die die Verordnung in dieser Hinsicht verweist, schließt von den vielfältigen im Gebäude bereitzustellenden energetischen Nutzen lediglich die Beheizung, den vorgegebenen Luftwechsel und - ausschließlich bei Wohngebäuden - einen definierten Warmwasser-Wärmebedarf mit ein, nicht jedoch die Kühlung, Be- und Entfeuchtung der Raumluft.

2. Für die Anrechnung der energetischen Vorteile von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sowie einer regelungstechnisch begründeten geringeren Lüftungsrate enthält Anhang 1 Nr. 2.10 einige Randbedingungen, die als unabdingbare Voraussetzung für eine solche Anrechnung formuliert sind. In anderen Fällen sind diese Voraussetzungen dagegen nicht bindend. schon daraus ist abzuleiten, dass Lüftungsanlagen darüber hinaus im Normalfall nicht in den Nachweis einzubeziehen sind.

3. Die Randbedingungen in DIN V 4108-6:2000-11 Anhang D, auf die die Verordnung ausdrücklich verweist (Anhang 1 Nr. 2.1.1), sehen für die Nachweisrechnung einen Luftwechsel von allgemein 0,7 h-1 bzw. bei Gebäuden mit Dichtheitsnachweis 0,6 h-1 vor. Für Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen ist ein Dichtheitsnachweis ausschließlich (auch wenn er eigentlich in jedem Falle dringend zu empfehlen ist) für die Fälle vorgeschrieben, in denen die vorgenannten energetischen Vorteile im Nachweis angerechnet werden sollen.

4. Einerseits kann für Anlagen, die aus Gründen einer besonderen Nutzung in Gebäuden installiert werden - insbesondere zum Zweck einer besseren Konstanz der Innentemperatur oder der Abführung von überschüssiger Wärme, Schadstoffen und Gerüchen - im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass sie daneben auch der Bereitstellung des vorgenannten, im Nachweis zu berücksichtigenden Luftwechselanteils dienen.

5. Andererseits wird aber die Technik (Lüfter, Kanäle, Luftbehandlungseinrichtungen, Brandschutzklappen usw.) für den wesentlich größeren Luftwechsel, der sich aus dem eigentlichen Hauptzweck solcher Anlagen ergibt, konzipiert und ausgelegt. In der Praxis wird es deshalb meist nicht möglich sein, die – ohne Zweifel vorhandenen – Verluste und die Hilfsenergie für solche Einrichtungen sachgerecht dem für den Nachweis vorgegebenen Grund-Luftwechsel anteilig zuzuscheiden. In der Regel wird der Energiebedarf derartiger raumlufttechnischer Anlagen durch die genannten, nicht von der Verordnung abgedeckten Nutzungsanforderungen bei weitem dominiert.

6. Wird ein Gebäude also mit einer Anlage für Luftwechselraten ausgestattet, die nutzungsbedingt weit über den Randbedingungen der Verordnung liegen, und werden auch keine Wärmerückgewinne solcher Anlagen angerechnet, so ist es vor diesem Hintergrund zulässig, die Verluste ausschließlich den nicht von der Verordnung erfassten Zwecken dieser Einrichtungen (z.B. Kühlung, Abfuhr von Geruchs- und Schadstoffen) zuzuscheiden und das Gebäude beim Energiesparnachweis wie ein natürlich belüftetes Gebäude mit dem in DIN V 4108-6:2000-11 Anhang D vorgegebenen Luftwechsel zu berechnen.

7. Die Anrechnung von Wärmerückgewinnung von Klimaanlagen ist gemäß Anhang 1 Nr. 2.10 EnEV generell nicht zulässig, wenn in der Lüftungsanlage "die Zuluft unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen gewonnener Energie gekühlt wird", auch dann nicht, wenn diese Funktion während der Heizzeit regelmäßig ausgeschaltet wird.