Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 3 Abs. 3 Nr. 1 Fernwärme aus KWK

Frage:

a) Unter welchen Bedingungen können Fern- oder Nahwärmelieferungen dem Kriterium "70 % aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen" zugeordnet werden und die Regelung nach § 3 Abs. 3 in Anspruch genommen werden?

b) Welcher Primärenergie-Umwandlungsfaktor ist bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung zu verwenden?

Antwort:

1. Im Rechenverfahren nach DIN V 4701-10, auf das die EnEV nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.1.1 verweist und das im Grundsatz auch als Grundlage für die Bestimmung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 gelten muss, kann der für den Nachweis erforderliche Primärenergiefaktor für Fern- oder Nahwärme pauschal nach Tabelle C.4-1 oder durch Berechnung nach Nr. 5.4.1 oder 5.4.2 der Norm ermittelt werden.

2. Bei der pauschalen Ermittlung nach Tabelle C.4-1 kann als Randbedingung entweder die Bereitstellung der Wärme durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen; Primärenergiefaktor bei fossilen Brennstoffen: 0,7; bei erneuerbaren Brennstoffen: 0,0) oder durch Heizwerke (Primärenergiefaktor bei fossilen Brennstoffen: 1,3; bei erneuerbaren Brennstoffen: 0,1) angenommen werden. Erfolgt eine Wärmebereitstellung vollständig auf eine der genannten Arten, kann der Planer die pauschalen Faktoren nutzen.

3. In der Regel liegt jedoch ein Mischfall unterschiedlicher Wärmeerzeuger vor. Für diese Fälle haben die genannten pauschalen Angaben keine Gültigkeit. Der Primärenergiefaktor muss in diesem Fall für das konkrete Wärmeversorgungssystem nach Nr. 5.4.1 (oder im Falle geplanter Netze nach 5.4.2) der Norm DIN V 4701-10 ermittelt werden. Die Ermittlung darf gemäß Nr. 5.4.1 DIN V 4701-10 nur auf der Grundlage "... der buchhalterischen Jahresabschlussbilanz und kaufmännisch nachweisbarer Energiebilanzen ..." erfolgen; zumindest bei geplanten Netzen nur durch unabhängige Sachverständige. Sie ist nicht Aufgabe des Planers. Stammt die Wärme eines Fern- oder Nahwärmenetzes nicht ausschließlich aus KWK-Anlagen oder aus Heizwerken mit erneuerbarem Brennstoff und hat der Wärmelieferant den Primärenergiefaktor des Netzes nicht nach der technischen Regel bestimmt und vorgelegt, so ist der Primärenergiefaktor der Wärme mit 1,3 anzusetzen.

4. Die Regelung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 EnEV, nach der die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfes nicht erforderlich ist, kann in Anspruch genommen werden, wenn
ein ausschließlich aus KWK-Anlagen gespeistes Fern- oder Nahwärmenetz zu mindestens 70 v. H. den Nutzenergiebedarf abdeckt oder
ein zu 70 v. H. aus KWK-Anlagen gespeistes Fern- oder Nahwärmenetz vollständig den Nutzenergiebedarf abdeckt
oder
eine zwischen diesen Varianten liegende Situation mit gleicher Gesamtwirkung vorliegt.

5. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 kann also dann in Anspruch genommen werden, wenn der Endenergiebedarf des Gebäudes aus "Nicht-KWK-Quellen" 30 % des Nutzenergiebedarfs nicht übersteigt. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Begründung der Bundesregierung zur Verordnung. Der Nutzenergiebedarf des Gebäudes besteht gemäß Definition der Norm DIN V 4701-10, auf die Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV diesbezüglich verweist, aus dem Wärmebedarf für Heizen und Lüften (Heizwärmebedarf qh) und dem Bedarf für Trinkwassererwärmung (Trinkwasserwärmebedarf qtw). Letzterer ist verordnungsgemäß bei Wohngebäuden mit 12,5 kWh/( × a), in den übrigen Fällen mit "Null" anzusetzen.

6. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 muss nicht zwingend in Anspruch genommen werden. Für die Mehrzahl der Fälle ist ein Nachweis der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach DIN V 4701-10 möglich und nach der Verordnung auch zulässig. Es ist ferner davon auszugehen, dass sich dabei für den Bauherrn im Allgemeinen keine schärferen materiellen Anforderungen ergeben als im Falle der Inanspruchnahme der Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1.

7. Die vorstehende Auslegung gilt auch für die Bewertung von Fern- und Nahwärmenetzen, in denen teilweise Wärme aus erneuerbarer Energie (z.B. Geothermie, Deponiegas, etc.) zum Einsatz kommt. Auch hier muss der Primärenergiefaktor für das konkrete Wärmeversorgungssystem nach Nr. 5.4.1 oder 5.4.2 der Norm DIN V 4701-10 ermittelt werden. Es wird angeregt, dass die Wärmewirtschaft Maßnahmen zur Ermittlung und Veröffentlichung der benötigten Kennwerte ergreift, um Fehlentwicklungen vorzubeugen.