Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 3 Abs. 3 Nr. 2

Frage:

Die Energieeinsparverordnung nimmt Gebäude von der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs aus, die "mindestens zu 70 v. H. durch erneuerbare Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger" beheizt werden.

Welche erneuerbaren Energien sind gemeint? Auf welcher Grundlage ist der genannte Grenzwert zu bestimmen? Was ist unter dem Begriff "selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger" zu verstehen? Inwieweit sind Wärmepumpen von dieser Regelung erfasst? Darf beim Einsatz erneuerbarer Energien auch ein Nachweis über die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs geführt werden?

Antwort:

1. Der Begriff "erneuerbare Energien" ist in § 2 Nr. 5 EnEV definiert: "Im Sinne dieser Verordnung ... sind erneuerbare Energien zu Heizungszwecken, zur Warmwasserbereitung oder zur Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang dazu gewonnene Solarenergie, Umweltwärme, Erdwärme und Biomasse ..."

2. Im Rechenverfahren nach DIN V 4701-10, auf das die EnEV bezüglich des Nachweises der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs verweist und das im Grundsatz auch als Grundlage für die Bestimmung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 gelten muss, wird erneuerbaren Energien - soweit sie dort behandelt werden - der Primärenergiefaktor "Null" zugewiesen, dieser jedoch bereits eingerechnet in der jeweiligen Erzeugeraufwandszahl. Damit sind erneuerbare Energien weder auf der Endenergie-Ebene noch auf der Primärenergie-Ebene als Anteil des Energiebedarfs definierbar, und lassen sich somit auf diesen Ebenen auch als Prozent-Anteil nicht angeben. Folglich kann sich die Verordnung als Bezugsgröße "100 %" nur auf die Bedarfsebene beziehen.

3. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 kann also dann in Anspruch genommen werden, wenn der Endenergiebedarf des Gebäudes aus nicht-erneuerbaren Quellen 30 % des Nutzenergiebedarfs nicht übersteigt. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Begründung der Bundesregierung zur Verordnung. Der Nutzenergiebedarf des Gebäudes besteht gemäß Definition der DIN V 4701-10, auf die Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV diesbezüglich verweist, aus dem Wärmebedarf für Heizen und Lüften (Heizwärmebedarf qh) und dem Bedarf für Trinkwassererwärmung (Trinkwasserwärmebedarf qtw). Letzterer ist verordnungsgemäß bei Wohngebäuden mit 12,5 kWh/( × a), in den übrigen Fällen mit "Null" anzusetzen.

4. Das Verordnungsziel lässt sich nur dann erreichen, wenn die verwendete Anlagentechnik eine im Sinne der energiebezogenen Merkmale - hier also des Anteils erneuerbarer Energien - stabile Betriebsweise erlaubt. Da dies nur bei selbsttätig arbeitenden Wärmeerzeugern gewährleistet ist, schränkt die Verordnung die Inanspruchnahme der begünstigenden Sonderregelung an dieser Stelle auf solche Wärmeerzeuger ein. Es bleibt jedoch die Frage, welche Funktionen selbsttätig sein müssen.

Vor dem Hintergrund der genannten Zielvorstellung können insbesondere die Förderung des Brennstoffs und die Entaschung, die insbesondere bei biogenen Brennstoffen erforderlich sind, durchaus nicht-selbsttätig erfolgen, nicht jedoch der eigentliche Prozess der Wärmeerzeugung. Dem stünde bei Zentralheizungen auch die Vorschrift des § 12 Abs. 1 entgegen, die nur bei selbsttätigen Wärmeerzeugern erfüllt werden kann.

5. Wärmepumpen gewinnen unter Nutzung eines Anteils nicht-erneuerbarer Energie - im Allgemeinen Strom - einen weiteren Anteil Energie hinzu, bei dem es sich im Allgemeinen um Umweltwärme in Sinne von § 2 Nr. 5 handelt. Im Regelfall sind sie "selbsttätig arbeitende Wärmeerzeuger". Zur Inanspruchnahme der Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 ist Nr. 3 dieser Auslegung zu beachten.

6. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 muss bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht zwingend in Anspruch genommen werden. Für die Mehrzahl der Einsatzformen erneuerbarer Energien ist ein Nachweis der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach DIN V 4701-10 möglich und nach der Verordnung auch zulässig. Es ist ferner davon auszugehen, dass sich dabei für den Bauherrn keine schärferen materiellen Anforderungen ergeben als im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme.