Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 3 Abs. 3 Nr. 3

Diese Auslegung gilt für den Rechtsstand vor In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung.

Die Energieeinsparverordnung vom 1. Februar 2002 wurde durch die erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3144) in einer Reihe von Punkten geändert. Die Änderungen sind auch eine Reaktion des Verordnungsgebers auf die hier veröffentlichten Auslegungen zur EnEV. Durch die Änderungsverordnung ist die folgende Auslegung künftig gegenstandslos.

Frage:

a) Wie ist bei Anbauten über 100 Gebäudevolumen, die an die Heizungsanlage des bestehenden Gebäudes angeschlossen werden sollen, diese Heizungsanlage zu bewerten, wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Anbaus zu berechnen?

b) Wie ist die Heizungsanlage bei Neubauten zu bewerten, die aus einem Gebäudeteil mit niedrigen Innentemperaturen (z.B. gewerblicher Lagerraum) und einem Gebäudeteil mit normalen Innentemperaturen (z.B. Büro/Verwaltung) bestehen, wenn beide Gebäudeteile von derselben Heizungsanlage versorgt werden? Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudeteils mit normalen Innentemperaturen zu berechnen?

Antwort:

1. Für Anbauten über 100 m³ sind die Regelungen nach § 7 nicht einschlägig; demnach ist nach § 8 Abs. 3 im Grundsatz ein Nachweis wie bei zu errichtenden Gebäuden zu führen. Für den Nachweis der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Gebäuden sind in § 3 Abs. 2 i.V. m. Anhang 1 EnEV die Nachweisverfahren eindeutig festgelegt. Dazu wird hinsichtlich des Rechengangs für die primärenergetische Bewertung der Anlagentechnik statisch auf DIN V 4701-10 verwiesen.

2. Diese Norm ist ausschließlich für neue Gebäude mit normalen Innentemperaturen gültig, zumal sie auf Annahmen aufbaut, die nur für diese Gebäudegruppe zutreffen.

3. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 muss der Jahres-Primärenergiebedarf nicht begrenzt werden bei Gebäuden, die "beheizt werden ... überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen". Für diese Gebäude darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 v.H. des jeweiligen Tabellenwerts nach Anhang 1, Tabelle 1 Spalte 5 nicht überschreiten. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass sich auch dann eindeutige materielle Anforderungen an die bauliche Ausführung ergeben, wenn die Nachweisrechnung für den Jahres-Primärenergiebedarf nicht durchführbar ist. Im Gegensatz zum Verordnungstext spricht die Begründung allgemein von "Beheizungsformen" und "Techniken", so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Begriff "Wärmeerzeuger" im weiteren Sinne zu verstehen ist, d.h. sich auf die Gesamtheit des Heizungssystems bezieht.

4. Wenn eine Heizungsanlage - wie in den hier in Rede stehenden Fällen - auch Wärme für Gebäudeteile bereitstellt, für die DIN V 4701-10 keine Nachweisregeln für den Jahres-Primärenergiebedarf enthält, ist demzufolge auch für einen anderen Gebäudeteil der Jahres-Primärenergiebedarf nicht zu begrenzen, für den er auf Grund der Regelungen des § 3 Abs. 1 eigentlich zu begrenzen wäre. Hier darf aber der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 % des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1, Tabelle 1, Spalte 5 nicht überschreiten.