Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 3 Abs. 3 Satz 2 (Nicht-Wohngebäude mit einem Fensterflächenanteil größer 30 % mit Wärmeerzeugern, für die keine Regeln der Technik bestehen)

Diese Auslegung gilt für den Rechtsstand vor In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung.

Die Energieeinsparverordnung vom 1. Februar 2002 wurde durch die erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3144) in einer Reihe von Punkten geändert. Die Änderungen sind auch eine Reaktion des Verordnungsgebers auf die hier veröffentlichten Auslegungen zur EnEV. Durch die Änderungsverordnung ist die folgende Auslegung künftig gegenstandslos.

Frage:

Wie soll der Nachweis der Anforderungen bei Nicht-Wohngebäuden mit einem Fensterflächenanteil größer 30 % und Wärmeerzeugern, für die keine Regeln der Technik bestehen, durchgeführt werden?

Antwort:

1. § 3 Abs. 3 EnEV legt, fest, dass für Gebäude mit normalen Innentemperaturen, die mit Wärmeerzeugern, für die keine Regeln der Technik vorliegen, beheizt werden, der Jahres-Primärenergiebedarf nicht begrenzt wird. Gleichzeitig wird festgelegt, dass bei diesen Gebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 % des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5 nicht überschreiten darf. Unter diese Regelung fallen auch die in der Auslegung vom 12.04.2002 beschriebenen Fälle (Anbauten über 100 m3, Gebäude mit gemischter Nutzung).

2. Diese Regelung führt bei Nicht-Wohngebäuden mit einem Fensterflächenanteil ³ 30 % in vielen Fällen dazu, dass der bauliche Wärmeschutz nicht wirtschaftlich realisierbar ist.

3. Da nach § 17 EnEV Aufwendungen, die innerhalb angemessener Fristen nicht durch eintretende Einsparungen erwirtschaftet werden können, zu unbilliger Härte führen, können die vollziehenden Behörden von der Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 2 befreien.

4. Den vollziehenden Behörden wird empfohlen, dass als Auflage für die o.g. Fälle der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 % des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 6 nicht überschritten werden darf. Dies würde in Einklang mit der Begründung der Bundesregierung stehen, wonach mit der Regelung lediglich ein Wärmeschutzstandard sichergestellt werden sollte, wie er sich für eine "Referenzanlage" ergeben würde.