Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 6 Abs. 1 (Mindestwärmeschutz)

Frage:

Welche Anforderungen stellt § 6 Abs. 1 EnEV an den Mindestwärmeschutz der Bodenplatte einer neu zu errichtenden Halle eines Baumarktes, wenn die Halle als Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen im Sinne der EnEV einzustufen ist?

Antwort:

1. Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 EnEV an den Mindestwärmeschutz bei neu zu errichtenden Gebäuden gelten gleichermaßen für Gebäude mit niedrigen und mit normalen Innentemperaturen.

2. § 6 Abs. 1 EnEV formuliert keine speziellen Anforderungen an den Mindestwärmeschutz. Vielmehr macht sich die Vorschrift die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik zu eigen. Energieeinsparrechtlich relevante Anforderungen an Bauteile, die gegen das Erdreich abgrenzen, sind nach Maßgabe dieser anerkannten Regeln der Technik zu stellen.

3. Anerkannte Regel der Technik im Bereich der Mindestanforderungen an den Wärmeschutz ist die DIN 4108-2. Die Verweisung in § 6 Abs. 1 EnEV auf diese DIN-Norm ist eine Rechtsgrundverweisung. Mindestanforderungen werden also nur insoweit gestellt, als sie für bestimmte Sachverhalte in DIN-Normen vorgesehen sind.

4. DIN 4108-2 unterscheidet in ihren Anforderungen zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und solchem mit niedrigen Innentemperaturen. Für die letztgenannte Gruppe gelten auf Grund der Regelung in Nr. 5.2.3 die Anforderungen der Tabelle 3. Nach Tabelle 3 (Zeilen 7 und 8) ist ein Mindestwert für den Wärmedurchlasswiderstand von Bodenplatten nur für den unteren Abschluss nicht unterkellerter Aufenthaltsräume vorgesehen. Damit stellt sich die Vorfrage, ob die Halle eines Baumarktes als Aufenthaltsraum anzusehen ist. Nur wenn der betroffene Raum ein Aufenthaltsraum ist, werden Anforderungen gestellt.

5. Der Begriff des Aufenthaltsraumes ist in der Energieeinsparverordnung ebenso wenig definiert wie in der DIN 4108-2. Es bestehen keine Bedenken, der Auslegung den in den Landesbauordnungen enthaltenen Begriff des Aufenthaltsraums zu Grunde zu legen. Unter einem Aufenthaltsraum wird bauordnungsrechtlich der Raum eines Gebäudes verstanden, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist (vgl. § 2 Abs. 6 MBO und die entsprechenden Definitionen in den Landesbauordnungen). Lagerräume werden in einigen Landesbauordnungen ausdrücklich aus dem Begriff des Aufenthaltsraumes ausgenommen.

6. Ob und inwieweit ein Baumarkt im Einzelfall einen Aufenthaltsraum bildet, lässt sich nicht verallgemeinernd feststellen. Denkbar ist, dass bestimmte Räume eines Baumarktes reine Lagerfunktionen besitzen und von Personen lediglich zum Abholen der Ware und zum Auffüllen der Bestände betreten werden. Solche Räume dürften keine Aufenthaltsräume sein. Dagegen sind Räume, in denen Mitarbeiter sich ständig aufhalten, in aller Regel als Aufenthaltsräume anzusehen. Letztlich richtet sich diese Vorfrage allerdings nach den Umständen des Einzelfalles und dem anwendbaren Bauordnungsrecht des Landes.