Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.5 (Wärmebrücken)

Diese Auslegung gilt für den Rechtsstand vor In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung.

Die Energieeinsparverordnung vom 1. Februar 2002 wurde durch die erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3144) in einer Reihe von Punkten geändert. Die Änderungen sind auch eine Reaktion des Verordnungsgebers auf die hier veröffentlichten Auslegungen zur EnEV. Durch die Änderungsverordnung ist die folgende Auslegung künftig gegenstandslos.

Frage:

Müssen im Sinne der Energieeinsparverordnungen die Wärmedurchgangskoeffizienten für alle Bauteile wegen der pauschalen Einbeziehung der Wärmebrückeneffekte um 0,1 W/(m2 × K) erhöht werden, wenn eine einzelne Wärmebrücke nicht nach Beiblatt 2 der DIN 4108 ausgelegt werden kann? Kann man Bauteil für Bauteil entscheiden, welchen Regelungen nach Anhang 1, Nr. 2.5 EnEV man sich unterwirft?

Antwort:

1. Die Ermittlung von Wärmebrücken ist nach Anhang 1 Nr. 2.5 durchzuführen. Demzufolge ist nach Buchstabe a eine pauschale Berücksichtigung ohne weitere Nachweise möglich. Buchstabe b ermöglicht eine pauschale Berücksichtigung mit einen abgesenkten Wert unter der Bedingung, dass die Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2 angewendet worden sind. Buchstabe c ermöglicht einen genauen rechnerischen Nachweis nach den entsprechenden Regeln der Technik. Die Verordnung und auch die entsprechende Berechnungsnorm DIN V 4108-6, auf die nach Anhang 1 Nr. 2.1 hingewiesen wird, lassen einen Mix (ggf. flächengewichtet) der Verfahren zur Berücksichtigung von Wärmebrücken nicht zu. Werden einzelne Wärmebrücken nicht durch die Anwendung von Planungsbeispielen nach Beiblatt 2 der DIN 4108 verbessert, muss der volle pauschale spezifische Wärmebrückenzuschlagskoeffizient Δ UWB = 0,1 W/(m2× K) angesetzt werden. Der verringerte pauschale Zuschlagswert geht von einer durchgängigen Optimierung aller von der in der DIN V 4108-6 vorgegebenen Wärmebrücken aus. Dabei handelt es sich um Wärmebrücken an

  • Gebäudekanten,
  • Fenster- und Türleibungen,
  • Wand- und Deckeneinbindung,
  • Deckenauflager und
  • Thermisch entkoppelte Balkonplatten.

2. Kann ein bestimmtes Anschlussdetail nicht optimal konstruiert werden empfiehlt sich die Einzelbearbeitung von Wärmebrücken und deren Einzelberechnungen nach den Regeln der Technik (Anhang 1, Nr. 2.5 Buchstabe c EnEV). Alternativ ist auch die Konstruktion und Berechnung eines gleichwertigen Ersatzes für ein entsprechendes Beispiel aus dem Beiblatt 2 der DIN 4108 möglich, um den reduzierten pauschalen Zuschlag in Anspruch nehmen zu können (Anhang 1, Nr. 2.5 Buchstabe b EnEV). D. h., eine abweichende Detailplanung vom Beiblatt ist möglich, wenn der Beweis angetreten werden kann, dass der Wärmeverlust über die Wärmebrücke gleich oder kleiner ausfällt wie bei der Vorschlagslösung nach Beiblatt. Dazu eigenen sich die Verfahren nach den entsprechenden Europäischen Normen DIN EN 10 211-1:1995-11 und DIN EN 10 211-2:2001-06 oder auch bereits nachgewiesene Lösungen aus Wärmebrückenkatalogen.

3. Eine "Bagatell-Regelung" sieht das Beiblatt 2 der DIN 4108 bisher nicht vor. Es gilt hier die übliche Genauigkeit wie bei sonstigen Rechnungen und Messungen für den energetischen Nachweis. Das heißt, dass Einflüsse, die das Ergebnis des Wärmeverlustes über Wärmebrücken um weniger als 3 % beeinflussen, vernachlässigt werden können. Der zuständige Normenausschuss hat sich darauf verständigt, besser handhabbare Kriterien der Fachöffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.