Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang 3 Nr. 1 Buchstabe e (Putzerneuerung)

Frage:

In welchen Fällen der Erneuerung des Außenputzes an bestehenden Gebäuden werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Wand gestellt?

a) Inwiefern gilt die Anforderung nach Anhang 3, Nr. 1, Buchstabe e) auch bei einer Grenzbebauung?

b) Gilt Anhang 3, Nr. 1, Buchstabe e), wenn ein gerissener Putz mit einem neuen Überputz (ggf. unter Verwendung eines Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine Sichtbetonfläche saniert und beschichtet wird?

Antwort:

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind bei beheizten Räumen in Gebäuden, für die die Verordnung nach der Definition des Geltungsbereiches gemäß § 1 i.V.m. § 2 gültig ist, insoweit Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anhang 3 Nr. 1 bis 5 ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt nach Anhang 3 Nr. 1 Buchstabe e) auch der Fall, dass bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/( × K) der Außenputz erneuert wird.

2. Im Falle von Maßnahmen an Außenwänden - also auch für die Außenputzerneuerung - werden keine Anforderungen gestellt, solange die in § 8 Abs. 1 enthaltene Bagatellregelung zutrifft. Dabei ist der Anteil der von der Maßnahme betroffenen Fläche einer Orientierung an der Gesamtfläche des Bauteils Außenwand in dieser Orientierung maßgeblich. Beträgt dieser Anteil weniger als 20 v.H., so werden keine Anforderungen gestellt. Dabei gilt für den Begriff "Orientierung" die Definition, die auch beim Nachweisverfahren in Anhang 1 Nr. 3 hinsichtlich der solaren Gewinne Anwendung findet. In den übrigen Fällen muss die Bauteilfläche, die Gegenstand der Maßnahme ist, den Anforderungen genügen. Alle Regelungen des § 8 Abs. 1 gelten allerdings dann nicht, wenn für das ganze Gebäude ein Nachweis nach § 8 Abs. 2 geführt wird.

3. Bei der Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebots hat der Verordnungsgeber im Falle des § 8 Abs. 1 stets vorausgesetzt, dass die Anforderung durch entsprechende Ausführung der ohnehin vom Bauherrn in Angriff genommenen Baumaßnahme realisiert wird und nicht durch eine zusätzliche Maßnahme. Im Falle der Außenputzerneuerung heißt dies, das nur Dämmungen auf der Außenseite als Möglichkeit der Erfüllung der Anforderungen in Betracht gezogen wurden. Deshalb ist davon auszugehen, dass im Falle einer Außenputzerneuerung die Anforderung der Energieeinsparverordnung stets zu einer Änderung der Außenmaße des Gebäudes führt, die ansonsten nicht unbedingt erforderlich wäre. Folglich ist nicht auszuschließen, dass die verordnungsbedingte Ausführung auf Restriktionen stößt oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre, die bei einer bloßen Erneuerung des Putzes nicht auftreten würden.

4. Generell ist bei Grenzbebauung davon auszugehen, dass die Anforderung für die grenzständige Wand nicht gilt, weil der Bauherr das Grundstück des Nachbarn nicht - auch nicht um die wenigen Zentimeter - überbauen darf. Ein vollständiger Abbruch und die verordnungsgerechte Neuerrichtung der betroffenen Wand hingegen ist im Regelfall nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für eine "unzumutbare Härte" nach § 17 sind hier gegeben.

5. Der Festlegung nach Anhang 3 Nr. 1 Buchstabe e) in der EnEV liegt eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zugrunde, die vom Abnehmen des Altputzes und dem Neuverputzen ausgeht. Bei dieser Basis für den Tatbestand in Anhang 3 Nr. 1 Buchstabe e) EnEV sind Abweichungen, die von einem Verbleib des Altputzes ausgehen, in der Regel nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG (§ 5 EnEG) als nicht ausreichend wirtschaftlich anzusehen. Da bei einer "Putzreparatur" der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, ist anzunehmen, dass der Aufbau eines Wärmedämmsystems gegenüber der "Putzreparatur" keine ausreichende Amortisation der zusätzlich aufzuwendenden Kosten sicherstellt.

6. Putzreparaturen mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anhang 3 Nr. 1 e) EnEV, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz.

7. Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne der EnEV.

8. Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung geforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade, Anschlüssen an angrenzende Gebäude usw. zu zusätzlichen Aufwendungen oder Eingriffen in die Gestaltungsfreiheit führen, die den Tatbestand einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 17 erfüllen; dies ist im Einzelfall zu entscheiden.