Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 8 Abs. 1 Satz 1
(Dämmung beheizter Räume nach unten gegen Außenluft)

Frage:

In welchen Fällen der Erneuerung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, werden Anforderungen nach Energieeinsparverordnung gestellt? Welche Wärmedurchgangskoeffizienten werden im Rahmen des Bauteilverfahrens nach Anhang 3 EnEV gefordert.

Antwort:

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind bei beheizten Räumen in Gebäuden, für die die Verordnung nach der Definition des Geltungsbereiches gemäß § 1 i.V.m.§ 2 gültig ist, insoweit Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anhang 3 Nr. 1 bis 5 ausgeführt werden.

2. Die angesprochenen Tatbestände in Anhang 3 EnEV sprechen jedoch nur Decken an, die beheizte Räume nach oben gegen Außenluft abgrenzen oder nach unten an unbeheizte Räume oder an das Erdreich grenzen. Da der Maßnahmekatalog nach Anhang 3 EnEV die Tatbestände abschließend regelt, sind damit keine Anforderungen an die Erneuerung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, gestellt.

3. Einer energetischen Verbesserung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, steht jedoch nichts im Wege. In der Regel handelt es sich hier um Tordurchfahrten oder Gebäudeüberstände. Sofern keine anderen Anforderungen entgegenstehen (z.B. Beachtung der lichten Durchfahrtshöhe) kann eine zusätzliche Dämmung von außen oder auch von innen angebracht werden.