Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 2 Nr. 7 AVV Energiebedarfsausweis

Diese Auslegung gilt für den Rechtsstand vor In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung.

Die Energieeinsparverordnung vom 1. Februar 2002 wurde durch die erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3144) in einer Reihe von Punkten geändert. Die Änderungen sind auch eine Reaktion des Verordnungsgebers auf die hier veröffentlichten Auslegungen zur EnEV. Durch die Änderungsverordnung ist die folgende Auslegung künftig gegenstandslos.

Frage:

In § 2 Nr. 7 AVV Energiebedarfsausweis wird als "allgemeine Angabe" auch "die Art und der Anteil erneuerbarer Energien" verlangt. Ist diese Angabe stets erforderlich? Wie ist sie zu berechnen?

Antwort:

1. Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind gemäß § 13 EnEV "die wesentlichen Ergebnisse der nach dieser Verordnung erforderlichen Berechnungen ... in einem Energiebedarfsausweis zusammenzustellen. ... Einzelheiten über den Energiebedarfsausweis werden in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. ..." Demzufolge kann die AVV Energiebedarfsausweis, die auf dieser Rechtsgrundlage erlassen wurde, auch keine über die Berechnungsergebnisse sowie ohnehin vorliegende Angaben (wie Ort, Straße, Hausnummer) hinausgehende Angaben verlangen, insbesondere, wenn solche Angaben zusätzlichen Berechnungsaufwand erfordern würden.

2. Die Angabe "Art und Anteil erneuerbarer Energien" nach § 2 Nr. 7 wurde als "allgemeine Angabe" aufgenommen, um auch für die Fälle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 EnEV (Sonderregelung für erneuerbare Energien) eine Dokumentation an prominenter Stelle im Energiebedarfsausweis festhalten zu können. In allen anderen Fällen ist der Anteil erneuerbarer Energie nicht Gegenstand der Nachweisrechnung und braucht daher nicht bestimmt und angegeben zu werden.

3. In der Praxis empfiehlt es sich zur Vermeidung von Verunsicherungen der Adressaten, die im Energieausweis nicht ausgefüllte Angabe durch eine Fußnote in diesem Sinne zu kommentieren, z.B.: "Angabe ist nur erforderlich für die Fälle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 (Sonderregelung für Gebäude, die zu mindestens 70 % durch erneuerbare Energien beheizt werden)".

4. Wird bei einem Gebäude trotz vorliegendem Tatbestand auf die Inanspruchnahme der Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 verzichtet und der Jahres-Primärenergiebedarf begrenzt, so ist die Angabe nach § 2 Nr. 7 AVV Energiebedarfsausweis ebenfalls verzichtbar, weil der Grund für eine solche Angabe entfallen ist.

5. Zur Definition und zur Berechnungsweise des Anteils erneuerbarer Energien wird in der Auslegung zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 EnEV Stellung genommen.

6. Soweit Gebäude offenkundig zu deutlich mehr als 70 % durch erneuerbare Energien beheizt werden, z.B. wenn kein anderer Wärmeerzeuger vorgesehen ist, kann anstelle der genau berechneten Zahlenangabe auch ein ungefährer Wert wie "ca. 95 %" oder "nahezu 100 %" aufgenommen werden, um der Dokumentationspflicht zu genügen.