Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der EnEV 2004
Gültigkeitszeitraum 09.12.2004 bis 30.09.2007.

Zu § 13 der EnEV 2002 ("Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte") war eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) erlassen worden, die Inhalt und Aufbau der (für Neubauten und bestimmte wesentliche Änderungen auszustellenden) Ausweise regelt.

Die Vorschrift bindet zwar formal nur die Vollzugsbehörden, wenn Sie – z. b. im Zuge bauaufsichtlicher Verfahren – die Vorlage eines derartigen Ausweises verlangen, faktisch ergibt sich aber damit auch eine Bindung der Bauherren und der ausstellenden Ingenieure und Architekten an dieses Format.

Diese "AVV Energiebedarfsausweis" wurde durch die

geändert; daraus ergab sich die

Von den weiteren in § 13 gegebenen Ermächtigungen machte die Bundesregierung keinen Gebrauch: weder wurden Daten für die Witterungsbereinigung von Verbrauchswerten veröffentlicht noch Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte.