Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Auslegung zu § 13 Abs. 4

Frage:

Die Energieeinsparverordnung schreibt für bestimmte Gebäude die Erstellung von Energiebedarfsausweisen vor. Diese "sind den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen."

1. Wann muss der Energiebedarfsausweis erstellt werden?

2. Muss der Ausweis nachträglich korrigiert werden; wenn sich während der Bauausführung Änderungen ergeben?

3. Genügt es, den Ausweis erst dann zu erstellen, wenn die Behörde oder der Nutzungsberechtigte ihn verlangen?

4. Worin liegt der Unterschied zwischen Energiebedarfsausweis und den je nach Landesvorschrift geforderten Nachweisen?

5. Wer darf den Energiebedarfsausweis erstellen?

Antworten:

Zu 1. Für Gebäude mit normalen Innentemperaturen ist nach den Absätzen 1 und 2 des § 13 ein Energiebedarfsausweis zu erstellen. Dieser ist gemäß Absatz 4 auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen sowie den Nutzungsberechtigten des Gebäudes zugänglich zu machen. Adressat dieser Vorschrift ist der Bauherr. Dieser hat also - unabhängig von landesrechtlichen Vorschriften oder bauaufsichtlichen Verfahren - schon allein aufgrund der Vorschrift für die Erstellung des Ausweises Sorge zu tragen.

Zu 2. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung vom 7. März 2002 regelt den Inhalt und Aufbau des Energiebedarfsausweises. Dieser beschreibt die energiebezogenen Merkmale des Gebäudes und dient insbesondere dem Nutzer als Information über die effiziente Energienutzung des Gebäudes. Der Ausweis soll somit den tatsächlichen Zustand eines Gebäudes beschreiben und ist folglich bei Änderungen in der Bauausführung, welche Einfluss auf die energetischen Eigenschaften des Gebäudes haben, entsprechend zu aktualisieren.

Zu 3. Durch die Energieeinsparverordnung wird kein konkreter Zeitpunkt für die Erstellung des Energiebedarfsausweises definiert. Zwar ist er sowohl der Behörde als auch dem Nutzungsberechtigten erst auf Verlangen vorzulegen, auf Grund der an die Errichtung geknüpften Verpflichtung in § 13 Abs. 1 ist aber die Fertigstellung des Gebäudes der Zeitpunkt, zu welchem er spätestens vorliegen muss.

Zu 4. Die Bestimmungen des § 13 EnEV i.V.m. der AVV Energiebedarfsausweis beziehen sich auf Energiebedarfsausweise, in denen die wesentlichen Berechnungsergebnisse zusammengestellt sind. Von der Ermächtigung, die Vorlage des Energiebedarfsausweises zu verlangen, machen die Länder unterschiedlich Gebrauch. So sind in einigen Ländern im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens weitere bautechnische Nachweise, insbesondere auch die für die Ausstellung des Ausweises erforderlichen Berechnungen, zusätzlich vorzulegen. Der Energiebedarfsausweis ist jedoch regelmäßig Bestandteil der landesrechtlich geforderten Nachweise.

Zu 5. Es obliegt den einzelnen Ländern, den Personenkreis zu bestimmen und damit ggf. einzuschränken, welcher zur Ausstellung von Energiebedarfsausweisen berechtigt ist. Die Verordnung selbst enthält hierzu keine Angaben, zumal solche Regelungen auf Grund von § 7 EnEG allein durch die Länder erlassen werden dürfen. Entscheidend ist, dass der Bauherr grundsätzlich zur Erstellung verpflichtet ist. Er könnte bei fehlenden landesrechtlichen Regelungen den Ausweis auch selbst erstellen. Haben die Länder jedoch den Kreis der berechtigten Personen bestimmt, ist diese landesrechtliche Vorgabe für die Erstellung des Energiebedarfsausweises bindend.