Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 1 Abs. 2 Nr. 5 (Anwendung der Verordnung auf Gebäude aus Raumzellen)

Frage:

Inwieweit gilt die Energieeinsparverordnung für Gebäude, die aus vorgefertigten, mehrfach verwendbaren Raumzellen bestehen?

Antwort:

1. Die Energieeinsparverordnung nimmt in § 1 Abs. 2 Nr. 5 unter anderem auch Gebäude generell von den Anforderungen der Verordnung aus, die "dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden". Für diese Gebäude gelten nur die - auf die Beschaffenheit neu zu installierender Heizkessel bezogenen - Anforderungen des § 11 der Verordnung.

2. Mit dieser Ausnahme hat der Verordnungsgeber dem Wirtschaftlichkeitsgebot in § 5 Abs. 1 EnEG Rechnung getragen und in Umsetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes Differenzierungen vorgenommen. Die Ausnahme ist im Lichte der Ermächtigungsnorm und des Wirtschaftlichkeitsgebots auszulegen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EnEG ermächtigt zum Erlass von Sonderregelungen für Gebäude, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck und nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind.

3. Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf die Gebäude ohne Rücksicht auf deren Bauweise. Entscheidend ist also, dass der Bauherr ein Gebäude errichtet, das für eine wiederholte Aufstellung und Zerlegung bestimmt ist.

4. Die Verwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Raumzellen, bei der Errichtung eines Gebäudes kann als Indiz dafür angesehen werden, dass die Absicht einer Zerlegung und Wiederverwendung des Gebäudes besteht – in der Regel am anderen Ort, häufig mit anderer Nutzung und ggf. auch in anderer Form. Diese Bauweise für sich allein reicht aber nicht aus, um von einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ausgehen zu können. Hierfür ist die Absicht des Bauherrn maßgeblich, das Gebäude nur für einen absehbaren Zeitraum zu errichten, was ggf. auch bei der sonstigen rechtlichen Bewertung des Vorhabens zum Tragen kommt. Es ist Aufgabe des Bauherrn (nicht des Herstellers eines Systemelementes), den Verwendungszweck des Gebäudes im konkreten Einzelfall festzulegen. Der Verwendungszweck ist im Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung (falls Fliegender Bau) oder einer Baugenehmigung anzugeben. Dabei sind die Voraussetzungen darzulegen, welche die Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EnEV rechtfertigen; insbesondere ist anzugeben, ob das Gebäude bestimmungsgemäß wieder zerlegt und entweder an derselben Stelle oder ggf. anderswo wieder aufgestellt werden soll. Ist das Bauvorhaben bauordnungsrechtlich genehmigungsfrei gestellt, gilt prinzipiell nichts Anderes; ggf. ist der Verwendungszweck in den bautechnischen Nachweisen nach Landesrecht anzugeben.

5. Die Bewertung, ob für ein Gebäude vom Vorliegen der Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 EnEV ausgegangen werden kann, muss sich vor allem am Zweck dieser Ausnahme orientieren. Dies ist die bei kurzen Nutzungszeiten insbesondere im Hinblick auf den baulichen Wärmeschutz in der Regel nicht gegebene Wirtschaftlichkeit von Energieeinsparanforderungen. Unerheblich dagegen ist, ob die wiederholte Aufstellung und Zerlegung des Gebäudes in unveränderter Form erfolgt.

6. Da häufig auch Gebäude, die an sich für die wiederholte Aufstellung und Zerlegung vorgesehen sind, jahrelang unverändert genutzt und beheizt werden, stellt sich die Frage, bis zu welcher Nutzungsdauer im Sinne der Verordnung davon auszugehen ist, dass die Ausnahmeregelung ihrem Sinn entsprechend angewandt wird.

7. Die Nutzungszeit eines Gebäudes allein ist aber kein Kriterium für die Wirtschaftlichkeit von Anforderungen. Besonderen Einfluss hierauf können auch z. B. die tatsächliche Nutzung, die Gebäudeform und die Bauweise haben. Insoweit kann auf die Frage, bis zu welcher beabsichtigten Nutzungszeit generell von nur einer vorübergehenden Errichtung des Gebäudes auszugehen ist, allenfalls ein grober Rahmen angegeben werden.

8. Ist demzufolge für ein aus Raumzellen bestehendes Gebäude eine Nutzungszeit unter 5 Jahren vorgesehen und die Wiederverwendung der Raumzellen beabsichtigt, so fällt dieses Gebäude unter die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5; es gilt dann ausschließlich § 11 der Verordnung. Bei längeren beabsichtigten Nutzungszeiten ist davon auszugehen, dass das Gebäude - unbeschadet einer im Einzelfall möglichen Befreiung auf Grund von § 17 – im Grundsatz in den Geltungsbereich der Verordnung fällt.