Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anhang 4 Nr. 1 (Fugendurchlässigkeit von Fenstern)

Frage:

Inwieweit sind geregelte Außenwandluftdurchlässe, die in einen Fensterrahmen eingebaut werden zur Einstufung in eine Klasse der Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern mit heranzuziehen?

Wie ist die Regelung der maßgeblichenen Normen DIN EN 1026 und DIN EN 12 207 hinsichtlich der Prüfung der Luftdurchlässigkeit sowie des aufzubringenden Prüfdruckes zu interpretieren?

Antwort:

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 muss die Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern Anhang 4 Nr. 1 genügen. Danach ist bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen die Klasse 2 der Fugendurchlässigkeit und bei mehr als zwei Vollgeschossen die Klasse 3 der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12 207 einzuhalten.

2. Die Fugendurchlässigkeit versteht sich als Durchlässigkeit der Funktionsfuge zwischen Blend- und Flügelrahmen hinsichtlich des Luftdurchgangs bei einem bestimmten Differenzdruck.

3. Die Einstufung in eine Klasse der Fugendurchlässigkeit nach der DIN EN 12 207 erfolgt auf der Grundlage von Messwerten nach der Prüf-Norm DIN EN 1026. Alle nach dieser Norm gemessenen Werte müssen unterhalb der für eine Klasse maßgeblichen Grenzkurve liegen.

4. Gemessene Werte der Fugendurchlässigkeit nach der DIN 18 055 (a-Werte) dürfen übergangsweise für die Einstufung noch verwendet werden. Bei Vorliegen von Prüfergebnissen nach DIN EN 1026 verlieren sie jedoch ihre Bedeutung.

5. Geregelte Außenwandluftdurchlässe, die für die Planung einer ordnungsgemäßen Lüftung eingesetzt werden und z.B. im Fensterrahmen oder einem mit dem Rahmen verbundenen Bauteil untergebracht sind, sind nicht der Funktionsfuge zuzuordnen. Dementsprechend sind sie in die Prüfung der Fugendurchlässigkeit nicht mit einzubeziehen und bei der Einstufung der Klassen der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12 207 nicht zu berücksichtigen. Während der Prüfung sind sie nach DIN EN 1026 deshalb im Allgemeinen abzukleben.

6. Geregelte Außenwandluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße (auch im Fensterrahmen) gelten als Lüftungseinrichtung im Sinne von Anhang 4, Nr. 3 EnEV Satz 4 und unterliegen nicht den Anforderungen nach Anhang 4, Tabelle 1 EnEV.