Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 10 und 11 EnEV

Frage:

Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob ein vor dem 1. Oktober 1978 eingebauter Heizkessel ein Niedertemperatur-Heizkessel oder ein Brennwertkessel im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 ist?

Welche Tatbestände sind im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 als "Ertüchtigung" anzusehen?

Antwort:

1. Nach § 9 Abs. 1 sind Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978, also vor In-Kraft-Treten der Heizungsanlagen-Verordnung, eingebaut oder aufgestellt wurden und die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen. Hiervon ausgenommen sind Heizkessel, die Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie solche Heizkessel, auf die die Richtlinie 92/42/EWG keine Anwendung findet. Für Heizkessel, die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2008.

2. Bei Heizkesseln, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, ist demzufolge auch festzustellen, ob es sich möglicherweise um Niedertemperatur-Heizkessel oder um Brennwertkessel handelt, für die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 EnEV die Pflicht zur Außerbetriebnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnEV nicht gilt.

3. Während für neue Heizkessel im Nennleistungsbereich von 4 bis 400 Kilowatt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, auf Grund der in § 11 Abs. 1 EnEV i.V.m. der Verordnung über das In-Verkehr-Bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz begründeten Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung die Eigenschaft "Niedertemperatur-Heizkessel" bzw. "Brennwertkessel" zweifelsfrei aus der Konformitätserklärung und in der Regel auch vom Typschild ermittelt werden kann, reichen bei den in Rede stehenden alten Heizkesseln die Angaben auf dem Typenschild oder in der ggf. vorhandenen Zulassung normalerweise allein nicht aus, um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder einen Brennwertkessel handelt. Für diese Fälle sind zur Beurteilung allein die in § 2 Nr. 10 und 11 EnEV gegebenen Begriffsbestimmungen für Niedertemperatur-Heizkessel und für Brennwertkessel maßgeblich, die sich am Wortlaut der Richtlinie 92/42/EWG orientieren.

4. Die in § 2 Nr. 10 genannten Rücklauftemperaturen und der in § 2 Nr. 11 definierte Brennwertbetrieb waren vor 1978 noch wenig gebräuchlich. Sollten hinsichtlich der technischen Eigenschaft eines Heizkessels Zweifel bestehen oder weist der Eigentümer ausdrücklich darauf hin, ist zu überprüfen, ob in fachkundiger Art und Weise (siehe § 10 Abs. 3 EnEV) ein Umbau oder eine Nachrüstung am Heizkessel stattgefunden hat, die eine Einstufung als Niedertemperatur-Heizkessel oder als Brennwertkessel im Sinne des § 2 Nr. 10 und 11 EnEV rechtfertigen würde. In den meisten Ländern ist die-se Überprüfung auf Grund zu § 9 Abs. 1 erlassener landesrechtlicher Regelungen Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters.

5. Soweit für einen Heizkessel die Verpflichtung zur Außerbetriebnahme nach § 9 Abs. 1 besteht und die für ihn zutreffenden Abgasgrenzwerte nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt werden, kann sich der Betreiber unter Umständen darauf berufen, dass er den Heizkessel zur Erfüllung dieser Grenzwerte ertüchtigt hat, und für die Außerbetriebnahme die verlängerte Frist nach Satz 2 beansprucht. Ausweislich der Begründung des Bundesrates zu dieser Regelung dient sie dem Vertrauensschutz; es soll vermieden werden, dass Betreiber von Heizungsanlagen in enger zeitlicher Abfolge mit Nachrüstungsverpflichtungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten konfrontiert werden. Eine Definition für den Begriff "ertüchtigt" wird nicht angegeben. Für den Fall, dass ein Betreiber sich auf § 9 Abs. 1 Satz 2 beruft, braucht vor diesem Hintergrund der Umfang der Ertüchtigung nicht überprüft werden.