Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu §§ 9 und 10 (Leerstand)

Frage:

Sind die Anforderungen der §§ 9 und 10 auch bei Gebäuden einzufordern, die strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen?

Antwort:

1. § 9 EnEV fordert, dass alle Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 in Betrieb gegangen sind und die nicht nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der 1. B1mSchV so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 01.11.1996 ausgetauscht worden ist, bis zum 31.12.2006 außer Betrieb genommen werden müssen. Eine verlängerte Frist bis 31.12.2008 gilt für die ertüchtigten oder mit neuen Brennern versehenen Heizkessel. Weiterhin wird gefordert, ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen sowie nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken bis 31.12.2006 zu dämmen. Der § 10 fordert außerdem die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität in Bestandsgebäuden.

2. Im Sinne der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist es nicht angemessen, diese Maßnahmen auch bei Gebäuden einzufordern, die strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen. Für Gebäude, bei denen zur Marktbereinigung im Rahmen bestätigter Stadtentwicklungskonzeptionen der Abriss vorgesehen ist, bzw. in ähnlich gelagerten Fällen kann davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand der unbilligen Härte nach § 17 EnEV gegeben ist.