Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 9 i. V. m. Anlage 3, Nr. 1, Buchstabe f) EnEV 2007 (Sichtfachwerk)

Frage:

Wie können Maßnahmen bei Sichtfachwerk gemäß Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe f) unter Berücksichtigung der Schlagregenbeanspruchung durchgeführt werden?

Antwort:

  1. Nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe f) EnEV sind bei der Neuausfachung von Fachwerkwänden die Anforderungen nach Anlage 3, Tabelle 1 Zeile 1a einzuhalten, es sei denn, nicht das Gebäude als Ganzes hält die Anforderung nach § 9 Abs. 1 ein.
  2. Sind die jeweilig zu betrachtenden Fassadenbereiche der Schlagregenbeanspruchungsgruppe II oder III nach DIN 4108-3 zuzuordnen, sind auf Grund bestehender Regeln der Technik reine Ausfachungen nicht möglich. Je nach Maßnahme kommt nach diesen Regeln eine äußere Bekleidung oder ein Außenputz in Betracht, die den Tatbestand einer zusätzlichen Schale erfüllen. In diesem Fall gilt Anlage 3, Nr. 1 Buchstabe b).
  3. Ist der jeweilig zu betrachtende Fassadenbereich der Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108-3 zuzuordnen und liegt dieser in besonders geschützter Lage, gilt Anlage 3, Nr. 1 Buchstabe f) ohne Einschränkungen. Eine bauphysikalische Betrachtung der wärme- und feuchttechnischen Zusammenhänge in Bezug auf die Tauwasserbildung und die damit verbundene Gefahr der Schimmelpilzbildung ist zu empfehlen.
  4. Ist die jeweilig zu betrachtende Fassade der Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108-3 in ungeschützter Lage zuzuordnen, ist es nach bestehenden technischen Regeln für die Fachwerksanierung notwendig, dass die Fuge Gefach/Holz so ausgebildet wird, dass sowohl die Austrocknung von eingedrungenem Schlagregenwasser als auch die erforderliche Luftdichtigkeit der Gesamtkonstruktion sichergestellt werden kann. Nach den vorliegenden Regeln in diesem Bereich (z. B. WTA-Merkblätter 8-1 bis 8-9) müssen dafür spezielle Gefachmaterialien eingesetzt werden, die dieser Anforderung gerecht werden. Dabei ist der maximal mögliche Wärmeschutz zu realisieren. Dennoch sind mit den einzusetzenden Materialien die vorgeschriebenen Werte nach Anlage 3, Tabelle 1, Zeile 1a nicht zu erreichen. Deshalb kann hier vom Tatbestand einer unbilligen Härte nach § 25 EnEV ausgegangen werden.
  5. § 7 EnEV gilt nicht für Änderungen von Gebäuden; insoweit ist nur der bauordnungsrechtliche Mindestwärmeschutz anwendbar. Es gilt in jedem Fall § 11 Abs. 1 EnEV, wonach die energetische Qualität nicht verschlechtert werden darf.
  6. Die o. g. Auslegung erfolgt unbeschadet der Regelung nach § 24 Abs. 1 EnEV für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz.