Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 9 Abs. 1 und 3 EnEV 2007 (Dämmung beheizter Räume nach unten gegen Außenluft)

Frage:

In welchen Fällen der Erneuerung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, werden Anforderungen nach Energieeinsparverordnung gestellt? Welche Wärmedurchgangskoeffizienten werden im Rahmen des Bauteilverfahrens nach Anlage 3 EnEV 2007 gefordert?

Antwort:

  1. Nach § 9 Abs. 1 und 3 sind bei beheizten oder gekühlten Räumen in Gebäuden, für die die Verordnung nach der Definition des Geltungsbereiches gemäß § 1 i. V. m. § 2 EnEV 2007 gültig ist, insoweit Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 6 ausgeführt werden.
  2. Die Tatbestände in Anlage 3 EnEV 2007 sprechen jedoch nur Decken an, die beheizte Räume nach oben gegen Außenluft abgrenzen oder nach unten an unbeheizte Räume oder an das Erdreich grenzen. Da der Maßnahmekatalog nach Anlage 3 EnEV 2007 die Tatbestände abschließend regelt, sind damit keine Anforderungen an die Erneuerung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, gestellt.
  3. Einer energetischen Verbesserung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, steht jedoch nichts im Wege. In der Regel handelt es sich hier um Tordurchfahrten oder Gebäudeüberstände. Sofern keine anderen Anforderungen entgegenstehen (z. B. Beachtung der lichten Durchfahrtshöhe), kann eine zusätzliche Dämmung von außen oder auch von innen angebracht werden.