Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Auslegung zu § 10 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 10 und 11 EnEV 2007 (Außerbetriebnahme von Heizkesseln)

Frage:

Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob ein vor dem 1. Oktober 1978 eingebauter Heizkessel ein Niedertemperatur-Heizkessel oder ein Brennwertkessel im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2007 ist?
Welche Tatbestände sind im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 als "Ertüchtigung" anzusehen?

Antwort:

  1. Nach § 9 Abs. 1 der EnEV in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (EnEV2002/2004), der auf Grund von § 30 Abs. 1 der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) weiterhin gilt, waren Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978, also vor Inkrafttreten der Heizungsanlagen-Verordnung, eingebaut oder aufgestellt wurden und die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen. Hiervon ausgenommen waren Heizkessel, die Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie solche Heizkessel, auf die die EG-Richtlinie 92/42/EWG keine Anwendung findet. Für Heizkessel, die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, gilt gemäß § 10 Abs.1 EnEV 2007 eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2008.
  2. Bei Heizkesseln, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, ist demzufolge auch festzustellen, ob es sich möglicherweise um Niedertemperatur-Heizkessel oder um Brennwertkessel handelt, für die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2002/2004 und § 10 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2007 die vorgenannte Pflicht zur Außerbetriebnahme nicht gilt.
  3. Während für neue Heizkessel im Nennleistungsbereich von 4 bis 400 Kilowatt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, auf Grund der in § 13 Abs. 1 EnEV i. V. m. der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz begründeten Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung die Eigenschaft "Niedertemperatur-Heizkessel" bzw. "Brennwertkessel" zweifelsfrei aus der Konformitätserklärung und in der Regel auch vom Typschild ermittelt werden kann, reichen bei den in Rede stehenden alten Heizkesseln die Angaben auf dem Typschild oder in der ggf. vorhandenen Zulassung normalerweise allein nicht aus, um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder einen Brennwertkessel handelt. Für diese Fälle sind zur Beurteilung allein die in § 2 Nr. 10 und 11 EnEV gegebenen Begriffsbestimmungen für Niedertemperatur-Heizkessel und für Brennwertkessel maßgeblich, die sich am Wortlaut der Richtlinie 92/42/EWG orientieren.
  4. Die in § 2 Nr. 10 genannten Rücklauftemperaturen und der in § 2 Nr. 11 definierte Brennwertbetrieb waren vor 1978 noch wenig gebräuchlich. Sollten hinsichtlich der technischen Eigenschaft eines Heizkessels Zweifel bestehen oder weist der Eigentümer ausdrücklich darauf hin, ist zu überprüfen, ob in fachkundiger Art und Weise (siehe § 11 Abs. 3 EnEV 2007) ein Umbau oder eine Nachrüstung am Heizkessel stattgefunden hat, die eine Einstufung als Niedertemperatur-Heizkessel oder als Brennwertkessel im Sinne des § 2 Nr. 10 und 11 EnEV rechtfertigen würde. In den meisten Ländern ist diese Überprüfung auf Grund zu § 9 Abs. 1 EnEV 2002/2004 erlassener landesrechtlicher Regelungen Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters.
  5. Soweit für einen Heizkessel die Verpflichtung zur Außerbetriebnahme grundsätzlich besteht und die für ihn zutreffenden Abgasgrenzwerte nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt werden, kann sich der Betreiber unter Umständen darauf berufen, dass er den Heizkessel zur Erfüllung dieser Grenzwerte ertüchtigt hat, und dass folglich für die Außerbetriebnahme nicht § 30 Abs. 1, sondern § 10 Abs. 1 EnEV 2007 zutrifft. Ausweislich der Begründung des Bundesrates anlässlich der Zustimmung zur EnEV 2002/2004 dient diese Regelung dem Vertrauensschutz; es soll vermieden werden, dass Betreiber von Heizungsanlagen in enger zeitlicher Abfolge mit Nachrüstungsverpflichtungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten konfrontiert werden. Eine Definition für den Begriff "ertüchtigt" wird nicht angegeben. Für den Fall, dass ein Betreiber sich auf § 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2002/2004 beruft, braucht vor diesem Hintergrund der Umfang der Ertüchtigung nicht überprüft werden.