Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 10 Abs. 2 Nr. 3 und § 30 Abs. 3 EnEV 2007 (Nachträgliche Dämmung oberster Geschossdecken)

Frage:

Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume in Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen1 bzw. mussten nachträglich gedämmt werden. Wie ist der Begriff - nicht begehbar - auszulegen?

Antwort:

Der Verordnungsgeber hat den unbestimmten Rechtsbegriff "nicht begehbar" als typisierenden Ansatz gewählt. Die Dämmung wird damit in solchen Fällen zur Pflicht, in denen Räume über der obersten Geschossdecke keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z. B. Abstell- oder Trockenräume) darstellen. Für diese Regelung maßgeblich ist die grundsätzliche Wahrung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Dämm-Maßnahmen auch im Hinblick auf eine Entwertung baulicher Investitionen durch einen späteren, genehmigungsfähigen Ausbau.

Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der EnEV eine oberste Geschossdecke begehbar und unterliegt damit nicht einer nachträglichen Dämmpflicht, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist, innerhalb der sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Die bauordnungsrechtlich für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe wird nicht verlangt, da auch andere als Aufenthaltsräume (z. B. Abstell- oder Trockenräume) vom Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Nr. 3 EnEV 2007 durch die Begriffswahl ausgenommen sind. Die Anforderung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 EnEV 2007 betrifft ausschließlich solche oberste Geschossdecken, die Außenbauteile beheizter Räume sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der darüber liegende Dachraum von einer Dämmschicht umschlossen wird. 

 

1In den Fällen des § 10 Abs. 2 nur dann, wenn diese Decken ungedämmt sind.