Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 16 Abs. 3 EnEV 2007 (Aushang von Energieausweisen)

Frage:

Für ein bestehendes Verwaltungsgebäude mit mehr als 1000 m² Nutzfläche wurde 2005 der Bauantrag gestellt. Da in dem Gebäude öffentliche Dienstleistungen für eine große Anzahl von Menschen erbracht werden, hat der Eigentümer ab 1. Juli 2009 an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle den Energieausweis auszuhängen. Auf welcher Grundlage sind die Nachweise zu führen? Welcher Energieausweis darf in diesem Fall zum Aushang verwendet werden?

Antwort:

  1. Auf die Errichtung von Gebäuden, für die vor dem 1. Oktober 2007 der Bauantrag gestellt wurde, ist gemäß § 28 Abs. 3 EnEV 2007 die Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden, d.h. die Berechnung der energetischen Kennwerte, z. B. des Jahres-Primärenergiebedarfs, erfolgt insbesondere auf Grundlage der Normen DIN V 4108-6:2003-06 und DIN V 4701-10:2003-08.
  2. Die Übergangsvorschriften nach § 29 Abs. 3 EnEV 2007 sehen vor, dass z. B. Energiebedarfsausweise nach EnEV 2004 als Energieausweise im Sinne des § 16 Abs. 3 EnEV 2007 gelten, sofern der Tag der Ausstellung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Ist in einem Gebäude, für das vor dem 1. Oktober 2007 der Bauantrag gestellt wurde, ein Energieausweis auszuhängen, so ist hierfür der Ausweis entsprechend der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift (z. B. Energiebedarfsausweis nach EnEV 2004 i. V. mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV 2004) zu verwenden.
  3. Berechnungsergebnisse nach früherem Recht, z. B. nach EnEV 2004, lediglich in ein Ausweismuster nach EnEV 2007 zu übertragen, ist nicht zulässig. Sofern der Eigentümer ein Ausweismuster nach EnEV 2007 aushängen möchte, wäre hierfür zusätzlich ein Nachweis auf Grundlage der in EnEV 2007 festgelegten Berechnungsvorschriften (DIN V 18599) zu führen.