Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 1.1.1, 2.1.1 bis 2.1.3 EnEV 2007

Frage:
Unter welchen Voraussetzungen können für Berechnungen nach der Energieeinsparverordnung in Zonen eines Nichtwohngebäudes niedrige Innentemperaturen, unter welchen Voraussetzungen normale Innentemperaturen zugrunde gelegt werden? Wie sind in dieser Hinsicht die Zonen Nr. 6 und 7 (Einzelhandel/Kaufhaus) zu behandeln?

Antwort:

  1. Die EnEV 2007 verweist in Anlage 2 für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs (Nummer2.1.1) und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizienten(Nummer 2.1.2) von Nichtwohngebäuden auf die Nutzungsrandbedingungen nach den Tabellen 4 bis 8 in DIN V 18599-10:2007-02 (Nummer 2.1.3). Dort sind nach Tabelle 5 alternativ als "Soll-Innentemperaturen im Heizfall" angegeben:
    21 °C als Regelfall ("normale Innentemperaturen") und
    17 °C für Nutzungen mit Soll-Temperaturen im Heizfall von weniger als 19 °C ("niedrige Innentemperaturen").
    Zu den Nutzungsprofilen nach Tabelle 4 wird in Tabelle 5 jedoch kein fester Zusammenhang hergestellt, womit prinzipiell jede Kombination zulässig ist.
  2. Während nach der Wärmeschutzverordnung niedrige Innentemperaturen lediglich bei bestimmten Betriebsgebäuden zugrunde gelegt werden durften, fasste die Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 ("EnEV 2002") den Begriff der Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen erheblich weiter. Die DIN V 18599 führt diese Sichtweise im Teil 10 – bezogen auf Nutzungsprofile von Gebäudezonen – sinngemäß fort.
  3. Anhaltspunkte, wie nach Energieeinsparverordnung 2002 und 2004 der Begriff der "Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen" verstanden werden konnte, können aus der Begründung der Bundesregierung (Begründung zur Regierungsvorlage der EnEV 2002, Bundesrats-Drucksache 194/01 Seite 48) zur Definition dieses Begriffs abgeleitet werden: "Auch die Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen werden durch ein konkretes Beheizungsniveau definiert. Damit wird diese Gebäudegruppe, die nach der Wärmeschutzverordnung ausschließlich Betriebsgebäude umfasst, um einige Fälle erweitert, die bislang den Gebäuden mit normalen Innentemperaturen zugeordnet waren, in der Praxis aber auf deutlich weniger als 19 °C beheizt werden (z. B. bestimmte Verkaufsstätten, deren Warensortiment wie etwa verderbliche Waren einen Betrieb mit niedrigen Innentemperatur erfordert oder nahelegt). Diese Öffnung soll die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 5 EnEG bei solchen Gebäudenutzungen gewährleisten. ....".
  4. Bei der EnEV 2007 muss hinsichtlich der wirtschaftlichen Bewertung der Nutzungsrandbedingungen bei Nichtwohngebäuden von einer zur EnEV 2002/2004 konsistenten Sichtweise ausgegangen werden.Somit sind über die in DIN V 18599-10:2007-02, Tabelle 5 – nur beispielhaft – aufgeführten typischen Zonen von Betriebsgebäuden ("Werkstatt, Lager") hinaus auch weitere Fälle möglich, in denen eine "Soll-Innentemperatur im Heizfall" von 17 °C angenommen werden kann. Darunter fallen regelmäßig auch die in der Begründung zur EnEV 2002 – ebenfalls beispielhaft – genannten Fälle von Verkaufsstätten.
  5. Generell bedarf jedoch die Annahme einer vom Regelfall "21°C" abweichenden Innentemperatur (17 °C) im Einzelfall einer Begründung anhand der jeweiligen Nutzungspraxis. Im Falle eines Nachweises für ein zu errichtendes Gebäude kann dazu z. B. auf Erkenntnisse bei vergleichbar genutzten Gebäuden verwiesen werden, im Falle von Berechnungen zur Ausstellung eines Energieausweises auf die Betriebsweise des betroffenen Gebäudes selbst.
  6. Die Annahmen zur "Soll-Innentemperatur Im Heizfall" gelten zonenweise. Zudem sind sie gemäß Anlage 2 Nr. 1.1.1 auch auf die jeweiligen Zonen des Referenzgebäudes in gleicher Weise anzuwenden.