Energieeinsparverordnung 2009
Die EnEV ist ein wichtiger Baustein der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesregierung. Sie stellt bei Neubauten in erster Linie Anforderungen an den Primärenergiebedarf. Bei bestehenden Gebäuden werden vor allem Anforderungen im Falle von energetisch relevanten Veränderungen (Modernisierung, Erweiterung) gestellt, in bestimmten Fällen aber auch Nachrüstungsanforderungen.
Bei den Berechnungen nach der EnEV wird der bauliche Wärmeschutz der Gebäudehülle ebenso berücksichtigt wie die Energieeffizienz der eingesetzten Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung). Durch einen Multiplikator, den Primärenergiefaktor, wird dabei auch die Vorkette des jeweils eingesetzten Energieträgers (von der Quelle bis zur Systemgrenze des Gebäudes) bewertet, so dass der unterschiedliche Ressourcenverbrauch und mittelbar auch die unterschiedlich hohen CO2-Emissionen Berücksichtigung finden.
Als Teil der Umsetzung des Integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP) der Bundesregierung wurde im Jahre 2009 die EnEV novelliert. Die "Energieeinsparverordnung 2009" trat zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Ein wesentliches Element der EnEV 2009 war die Verschärfung der Anforderungen um etwa 30 % gegenüber dem Stand 2007.
Die Verordnung wurde als Änderungsverordnung erlassen:
(Grundlage für den Textstand der EnEV bis zum 12. Juli 2013)Änderungsverordnung EnEV 2009 (PDF, 564KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)
Der ab dem 1. Oktober 2009 geltende Rechtsstand ergibt sich aus der EnEV 2007 und der Änderungsverordnung. Zudem sind kürzlich zwei weitere Änderungen in Kraft getreten, die Einfluss auf den danach geltenden Rechtsstand der EnEV 2009 haben:
- formale Änderungen in § 23 Absatz 3 sowie in Anlage 3 auf Grund von Artikel 4 des Gesetzes vom 5. 12. 2012 (BGBl. I. S. 2449, 2452) mit Wirkung zum 1. Juli 2013
- Streichung des § 10a nebst verschiedenen Folgeänderungen auf Grund von Artikel 1a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 4. 7. 2013 (BGBl. I S. 2157) mit Wirkung zum 13 Juli 2013
Aus den vorgenannten Gründen ergeben sich für die EnEV 2009 unterschiedliche Rechtsstände, die in den nachfolgenden Lesefassungen abgebildet sind:
- nichtamtliche Lesefassung der mit Gültigkeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 12. Juli 2013
- nichtamtliche Lesefassung der mit Gültigkeit vom 13. Juli 2013 bis zum 30. April 2014
Auf folgende weitere, bei der praktischen Umsetzung der EnEV 2009 zu beachtende Regelungen wird hingewiesen:
- Hinweis zur Anwendung datierter technischer Regeln in der EnEV
- Amtliche Bekanntmachungen aufgrund von § 9 Absatz 2 und § 19 Absätze 3 und 4 EnEV 2009
Im Zusammenhang mit dem Erlass der EnEV 2009 hat das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung verschiedene Gutachten beauftragt und ausgewertet.
Für den Vollzug des Energieeinsparrechts sind verfassungsgemäß die Länder zuständig. Im Zuge der Umsetzung energiesparrechtlicher Verordnungen treten insbesondere in der Anfangsphase einige Fragen auf, die sich aus dem Gesetzestext alleine oder auch aus den in Bezug genommenen Normen nicht immer eindeutig beantworten lassen und unterschiedliche Auslegungen ermöglichen.
Um vor diesem Hintergrund im Vollzug eine möglichst einheitliche Anwendung der Energieeinsparverordnung zu ermöglichen, hat die Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzurichten, welche die in den Ländern eingehenden Anfragen von allgemeinem Interesse beantworten soll. Die Entwürfe der Arbeitsgruppe werden dann in den Sitzungen der Fachkommission beraten und beschlossen.
Weitere energiebezogene Anforderungen an neue Gebäude ergeben sich seit Januar 2009 aus dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)
- mehr zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG
Geltender Rechtstand der EnEV ist ab dem 1. Mai 2014 die EnEV 2013. Die generell bis 30. April 2014 gültige EnEV 2009 ist weiterhin anwendbar für bestimmte Neubauten, für die der Bauantrag bereits vorher gestellt wurde.