Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XI-16 zu § 9 Absatz 3 EnEV 2009 ("Bagatellregelung" in Zusammenhang mit geometrisch voneinander getrennten Dachflächen)

Diese Auslegung wurde mit Wirkung vom 27.06.2011 zurückgezogen und durch die Auslegung XV-4 (Begriffsbestimmung "Bauteil") ersetzt.

Frage:

Wie ist mit Dächern und unteren Gebäudeabschlüssen zu verfahren, für die hinsichtlich der "Bagatellregelung" § 9 Absatz 3 EnEV gilt?

a) Was ist unter "jeweilige Bauteilfläche" nach § 9 Absatz 3 EnEV zu verstehen, wenn der obere Gebäudeabschluss aus verschiedenen geometrisch voneinander getrennten Dachflächen besteht? Ist der 10%-Anteil auf die einzelne Fläche oder auf die Gesamtheit der Flächen zu beziehen?

b) Inwieweit gelten die Anforderungen von § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restliche nicht betroffene Bauteilfläche?

Antwort:

  1. Die Bagatellgrenze des § 9 Absatz 3 EnEV soll den Bauherrn vor unverhältnismäßigem Planungs- und Modernisierungsaufwand bei kleinen Instandsetzungen schützen. Bei Dächern ist im ersten Schritt festzustellen, inwieweit die wärmetauschende Hüllfläche von einer Änderung betroffen ist. Bei Dächern (oder auch Terrassen über beheizten Räumen) sind nur die Flächen von § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 EnEV betroffen, die auch Teil der wärmetauschenden Hüllfläche sind. Der in der Verordnung genannte Anteil von 10 % bezieht sich lediglich auf diesen Anteil.
  2. Unter dem Begriff "jeweiliges Bauteil" ist das jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung differenziert im § 9 Absatz 3 EnEV nicht nach bestimmten Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten.
  3. Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Anforderungen von § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restlichen nicht betroffenen Bauteile gelten, wird auf die Auslegung der Fachkommission Bautechnik zu § 9 Absatz 3 EnEV in Zusammenhang mit der Erneuerung eines Außenputzes verwiesen. Danach gelten die Anforderungen nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche.