Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XI-20 zum Begriff "nicht begehbar" bzw. "begehbar" im Sinne des § 10 Absatz 3 und 4 EnEV 2009 (Nachträgliche Dämmung oberster Geschossdecken)

Frage:

Bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume in Wohngebäuden sowie Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen nachträglich gedämmt werden. Nach dem 31. Dezember 2011 müssen auch  bisher ungedämmte, begehbare oberste Geschossdecken gedämmt sein.  

Wie sind in diesem Zusammenhang die Begriffe "nicht begehbar" und "begehbar" auszulegen?

Antwort:

  1. Die Begriffe "nicht begehbar" und "begehbar" sind bedeutsam für die Abgrenzung, ob § 10 Absatz 3 EnEV (bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume müssen bereits jetzt gedämmt sein) oder § 10 Absatz 4 EnEV (begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume müssen nach dem 31. Dezember 2011 gedämmt sein) zur Anwendung kommt.
  2. Dabei betrifft die Anforderung nach § 10 Absatz 3 und 4 EnEV ausschließlich solche oberste Geschossdecken, die Außenbauteile beheizter Räume sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der darüber liegende Dachraum von einer Dämmschicht umschlossen wird.
  3. Der Verordnungsgeber hat den unbestimmten Rechtsbegriff "nicht begehbar" als typisierenden Ansatz gewählt. Die Dämmung ist (unbeschadet des § 10 Absatz 5, der für am 1. Februar 2002 selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser eine Ausnahmeregelung enthält) in solchen Fällen schon bisher Pflicht, in denen Räume über der obersten Geschossdecke keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z.B. Abstell- oder Trockenräume) darstellen.
  4. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der EnEV eine oberste Geschossdecke "begehbar" und muss erst nach dem 31. Dezember 2011 gedämmt sein, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine solche lichte Höhe aufweist, dass sich dort ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Die bauordnungsrechtlich für Aufenthaltsräume im Dachraum vorgeschriebene Höhe wird nicht verlangt.