Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XI-21 zu § 10 Absatz 3 und 4 EnEV 2009 (Nachrüstpflicht bei bisher nicht ausreichend gedämmtem Dach)

Diese Auslegung wurde zurückgezogen und durch die Auslegung XV-2 vom 16.03.2011 ersetzt!

Frage:

Unterliegt ein Gebäude der Pflicht nach § 10 Absatz 3 oder 4 EnEV 2009 zur nachträglichen Dämmung der obersten, bisher ungedämmten Geschossdecke, wenn das Dach schon gedämmt ist und der Wärmedurchgangskoeffizient des Daches den in § 10 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2009 genannten Wert nicht einhält?

Antwort:

  1. Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2009 ist der Eigentümer eines Wohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes, das nach seiner Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt wird, zur Dämmung einer zugänglichen obersten Geschossdecke beheizter Räume nur verpflichtet, wenn die Geschossdecke bisher ungedämmt ist. Ersatzweise kann der Eigentümer statt dessen das bisher ungedämmte Dach "entsprechend" dämmen (§ 10 Absatz 3 Satz 2 EnEV 2009). Nach § 10 Abs. 4 EnEV 2009 ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume analog anzuwenden. Das Wort "entsprechend" in Absatz 3 Satz 2 bedeutet, dass für die ersatzweise Dachdämmung dieselbe Anforderung an den maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten gilt wie für die Geschossdeckendämmung. Das ist auch sinnvoll, weil in beiden Fällen eine erstmalige Dämmung verlangt wird. Der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke oder des Daches darf 0,24 Watt/(m²*K) nicht überschreiten.
  2. Beide Tatbestände des § 10 Absatz 3 EnEV 2009 setzen voraus, dass bisher überpaupt keine Dämmung vorhanden ist, also weder an der Geschossdecke noch am Dach. Die Vorschrift regelt jedoch nicht ausdrücklich den Fall, dass die oberste Geschossdecke bisher nicht gedämmt ist, während das Dach bereits eine Dämmung aufweist, die aber den maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 Watt/(m²*K) nicht einhält. Bei einem unzureichend gedämmten Dach stellt sich die Frage, ob die Nachrüstpflicht des § 10 Absatz 3 EnEV 2009 – und in Fällen einer begehbaren obersten Geschossdecke auch § 10 Absatz 4 EnEV 2009 – eingreift.
  3. Die Nachrüstpflichten des § 10 Absatz 3 und 4 EnEV 2009 dienen dem Zweck, zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beizutragen. Dieser Zweck ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG). Die Nachrüstpflichten der EnEV sind im Lichte der gesetzlichen Verordnungsermächtigung auszulegen.
  4. Für die Beantwortung der oben genannten Frage ist es deshalb von Bedeutung, dass die Nachrüstpflicht für die Geschossdecke nach dem Regelungssystem des § 10 Absatz 3 EnEV 2009 bei einer schon teilweise gedämmten Geschossdecke vollständig entfällt. Der Verordnungsgeber geht also unter Beachtung der gesetzlichen Verordnungsermächtigung davon aus, dass der Zweck einer wesentlichen Verminderung von Energieverlusten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 EnEG nicht erreicht werden kann, wenn eine irgendwie geartete Dämmung der Geschossdecke bereits vorliegt. Für die nicht ausdrücklich in § 10 Absatz 3 und 4 EnEV 2009 geregelte umgekehrte Fallgestaltung (es liegt nur eine nicht anforderungsgerechte Dachdämmung vor) kann unter Beachtung der Verordnungsermächtigung und des Regelungszwecks nichts Anderes gelten. In beiden Fällen ist das Gebäude wenigstens geringfügig "nach oben" gegen Energieverluste gedämmt, so dass eine Nachrüstung in Form einer weiter verbesserten Dämmung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht möglich ist. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle ist nicht ersichtlich.
  5. Im Ergebnis besteht danach keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung im Sinne des § 10 Absatz 3 oder 4 EnEV 2009, wenn entweder die oberste Geschossdecke oder das Dach bereits (irgendwie) gedämmt ist.