Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XI-28 zu Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 EnEV 2009 (Rohrleitungen für Heizung und Warmwasser beim Referenzgebäude für Wohngebäude)

Frage:

Die Beschreibung des Referenzgebäudes in Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 verlangt in den Zeilen 5 (Heizungsanlage) und 6 (Anlage zur Warmwasserbereitung), dass die Rohrleitungen nach Anlage 5 EnEV gedämmt sind.
Bedeutet dies, dass bei der Berechnung des Referenzgebäudes von den im Regelwerk angebotenen Vereinfachungen kein Gebrauch gemacht werden darf und Länge und Verlegungsort der Leitungen einzeln aufzunehmen sind?

Antwort:

  1. Nach Anlage 1 Nr. 2.1.1 EnEV ist für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Wohngebäuden DIN V 18599 : 2007-02 anzuwenden, nach Nr. 2.1.2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf alternativ auch nach DIN V 4108 6 : 2003-06 i. V. m. DIN V 4701 10 : 2003-08 (geändert durch A1 : 2006 12) berechnet werden.
  2. Beide Verfahren sehen für Rohrnetze, für die keine detaillierte Rohrnetzplanung vorliegt, pauschale Vereinfachungsansätze vor. Dabei werden in beiden technischen Regeln pauschale Längen für drei Arten von Rohrleitungen bestimmt und Randbedingungen für die typische Verlegung dieser Rohrleitungen definiert. Nach DIN V 4701-10 werden auf dieser Grundlage unter Annahme einer verordnungsgerechten Dämmung spezifische Verluste des Netzes bestimmt, die in die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eingehen; nach DIN V 18599 Teile 5 (Heizung) und 8 (Warmwasserbereitung) liegt der Standardangabe für Gebäude, die nach 1995 errichtet wurden bzw. errichtet werden sollen, dieselbe Annahme hinsichtlich des Dämmstandards der Rohrleitungen zugrunde.
  3. Die Maßgaben des anzuwendenden Berechnungsverfahrens gelten für das ausgeführte Gebäude und das Referenzgebäude gleichermaßen. Soweit bei der Berechnung also keine detaillierten Rohrleitungspläne vorliegen, darf auch für das Referenzgebäude auf die genannten Vereinfachungen zurückgegriffen werden, zumal diesen Vereinfachungen die Annahme einer Dämmung der Leitungen gemäß Anlage 5 EnEV zugrunde liegt.