Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XI-31 zu Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe c) EnEV 2009 (Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk)

Frage:

Bei der Ausführung einer Kerndämmung in Zusammenhang mit Maßnahmen an Außenwänden mit mehrschaligem Mauerwerk gilt nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 EnEV die Anforderung an den Wärmedurchgangskoeffizienten nach ausgeführter Maßnahme als erfüllt, wenn der Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt ist.
Gilt für den verwendeten Dämmstoff der in Anlage 3 Nr. 1 Satz 5 EnEV genannte Höchstwert?

Antwort:

  1. Anlage 3 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c) EnEV fordert i. V. m. Tabelle 1 für Maßnahmen an Außenwänden, die den Einbau von Dämmschichten umfassen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient nach ausgeführter Maßnahme
    - bei Wohngebäuden und bei Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von 19°C oder mehr den Höchstwert von 0,24 W/(m²*K),
    - bei Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 bis unter 19°C den Höchstwert von 0,35 W/(m²*K)
    nicht überschreitet.
  2. Die Sätze 2 bis 5 der Anlage 3 Nr.1 EnEV enthalten hierzu wirtschaftlich begründete Öffnungen, die jeweils als Fiktion ("...gelten als erfüllt...") formuliert sind. Satz 2 bezieht sich dabei speziell auf Kerndämmungen und enthält keine Vorgabe einer Wärmeleitfähigkeit. Satz 5 dagegen adressiert keine der in Satz 1 aufgeführten Maßnahmenarten speziell, sondern formuliert allgemein für den Fall technisch begrenzter Dämmstoffdicken eine Öffnungsregelung, die jedoch nur bei Verwendung von Dämmstoffen mit einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,040 W/(m*K) (oder besser) Gültigkeit hat.
  3. Da Satz 2 der Anlage 3 Nr. 1 EnEV eine Spezialregelung für Maßnahmen zur Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk darstellt, genießt er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Vorrang vor der allgemeinen Regelung nach Satz 5. Demzufolge reicht hier auch eine Ausfüllung des verfügbaren Hohlraums mit Dämmstoffen aus, deren Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit größer ist als 0,040 W/(m*K).