Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XII-2 zu § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b EnEV 2009 (Anforderungen bei Erneuerung der Dachziegel)

Frage:

Bei dem ziegelgedeckten Steildach eines bestehenden Gebäudes mit beheiztem Dachraum sollen die Dachziegel erneuert werden; die darunter befindliche Lattung bleibt unverändert. Die vorhandene Zwischensparrendämmung genügt nicht den Anforderungen der EnEV 2009. Muss mit dem Austausch der Dachziegel das Dach den Anforderungen nach Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 4a EnEV durch erhöhte Dämmung angepasst werden? Welche maximale Wärmeleitfähigkeit gibt die EnEV für die Dämmung vor, wenn die Dämmschichtdicke durch die Sparrenhöhe begrenzt ist?

Antwort:

  1. Nach Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b EnEV müssen Steildächer, die beheizte oder gekühlte Dachräume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen, dann die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a erfüllen, wenn die Dachhaut ersetzt oder neu aufgebaut wird.
  2. Die dieser Anforderung zu Grunde liegenden Gutachten gingen von der Annahme aus, dass dabei die gesamte Dachhaut einschließlich Lattung und ggf. Unterspannbahn (und ggf. Schalung) ersetzt oder neu aufgebaut wird und die Kosten hierfür als "Ohnehin-Kosten" anzusetzen sind.
  3. Als Dachhaut im Sinne von Anlage 3 Nr. 4.1 Buchstabe b EnEV ist vor diesem Hintergrund also die Einheit aus Dachdeckung mit darunter befindlicher Lattung, ggf. Unterspannbahn und ggf. Schalung zu verstehen.
  4. Für den Fall, dass bei einem Steildach lediglich die Dachziegel ohnehin ersetzt werden sollen, ist die generelle wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Verpflichtung zur Wärmedämmung der betroffenen Flächen derzeit nicht nachgewiesen. Werden Lattung, ggf. vorhandene Dachabdichtung und ggf. vorhandene Schalungen nicht ersetzt, so greift die Verpflichtung des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b EnEV folglich nicht.
  5. Werden dagegen alle Schichten der Dachhaut erneuert, so muss das Dach die Anforderungen nach Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 4a EnEV einhalten. Ist die Dämmschichtdicke bei Zwischensparrendämmung wegen der Sparrenhöhe oder wegen der innenseitigen Bekleidung begrenzt, gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird oder bereits eingebaut ist. Die EnEV begrenzt die Wärmeleitfähigkeit des dafür verwendeten Dämmmaterials nicht.