Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XII-4 zu Anlage 2 Tabelle 1 EnEV 2009 (Referenzausführung der Heizung von Nichtwohngebäuden für Raumhöhen von mehr als 4 m)

Frage:

Nach Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 3.4 ist bei Nichtwohngebäuden als Referenz-Heizsystem bei Raumhöhen von mehr als 4 Metern eine dezentrale Warmluftheizung anzunehmen.
Gilt diese Referenz auch für hohe Zonen in solchen Gebäuden, bei denen die Wärmeversorgung ansonsten durch zentrale Heizungs- oder Lüftungsanlagen vorgesehen ist?
Was ist für die nicht in Tabelle 1 aufgeführten Eigenschaften der Warmluftheizung anzusetzen?

Antwort:

  1. Zeile 3.4. der Anlage 2 Tabelle 1 EnEV wurde im Verordnungsgebungsverfaren zur EnEV 2009 auf Grund einer Maßgabe des Bundesrates eingefügt. In der Begründung zu dieser Maßgabe (siehe Bundesrats-Drucksache 569/08 – Beschluss - , S. 33 ff.) wurde klargestellt, dass es sich bei der Referenz für Raumhöhen von mehr als 4 m um ein "dezentrales Warmluftheizungssystem (Wärmeerzeuger, Wärmeverteilung, Wärmeübergabe in Baueinheit)" handeln soll und dass die Zeilen 3.1 bis 3.3 ausschließlich für Raumhöhen bis 4 m als Referenz Gültigkeit haben sollen.
  2. Auf Grund der Differenzierung ausschließlich nach Raumhöhe und der nach Gebäudezonen differenzierten Gültigkeit von Anlage 2 Tabelle 1 EnEV ist die Zeile 3.4 auch dann für einzelne Zonen von Gebäuden mit Raumhöhen von mehr als 4 m die maßgebliche Referenz, wenn das Gebäude ansonsten geringere Raumhöhen aufweist und somit die Referenz für die übrigen Zonen eine zentrale Anlage nach den Zeilen 3.1 bis 3.3 ist. Dies gilt auch, wenn die in Rede stehende Zone mit einer raumlufttechnischen Anlage nach Zeile 5.3 ausgestattet ist, die beim ausgeführten Gebäude auch die Wärmeversorgung übernehmen soll; in diesen Fällen ist beim Referenzgebäude die Luft- und ggf. Kälteversorgung über die raumlufttechnische Anlage und die Wärmeversorgung getrennt davon über die dezentrale Warmluftheizung anzunehmen.
  3. Entsprechendes gilt für Zonen mit Raumhöhen von mehr als 4 m auch hinsichtlich der nach der Raumhöhe differenzierten Festlegung zur Berechnungsrandbedingung "Heizunterbrechung" in Anlage 2 Tabelle 3 EnEV.
  4. DIN V 18599-5 : 2007-02 unterscheidet in Tabelle 36 bei dezentralen Warmlufterzeugern – zusätzlich zu den in Anlage 2 Tabelle 1 EnEV angegebenen Merkmalen – auch hinsichtlich der Größe des Wärmeerzeugers. Gemäß der grundsätzlichen Auslegung zur Handhabung bei nicht in den Referenzgebäudetabellen angegeben Ausführungsdetails wäre diese Eigenschaft vom ausgeführten Gebäude zu übernehmen. Dies ist hier jedoch regelmäßig nicht möglich, weil die ausgeführte Zone oft mit einem völlig anderen Heizsystem ausgestattet ist. Ferner fehlt die Angabe des Brennstoffs, um den zutreffenden Primärenergiefaktor zu ermitteln; auch der Brennstoff kann häufig nicht vom ausgeführten Gebäude übernommen werden.
  5. Zugunsten des betroffenen Bauherrn darf hier die fehlende Eigenschaft regelmäßig in der Weise angenommen werden, dass sich für das Referenzgebäude der jeweils höchste Primärenergiebedarf und somit für das ausgeführte Gebäude die am wenigsten strenge Anforderung ergibt. Vor diesem Hintergrund ist bei den Warmluftheizungen nach Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 3.4 EnEV als Referenz von einem gasbefeuerten Warmlufterzeuger der kleinsten Größenklasse (Nennwärmeleistung 4 – 25 Kilowatt) auszugehen.