Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XII-7 zu § 9 Absatz 3 EnEV 2009 (Begriffsbestimmung "Bauteil")

Diese Auslegung wurde mit Wirkung vom 27.06.2011 zurückgezogen und durch die Auslegung XV-4 (Begriffsbestimmung "Bauteil") ersetzt.

Frage:

Die in § 9 Absatz 1 EnEV 2009 gestellten Anforderungen an bestimmte Änderungen von Außenbauteilen bestehender Gebäude gelten nach § 9 Absatz 3 EnEV nicht, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes beträgt. Wie ist in diesem Zusammenhang die "jeweilige gesamte Bauteilfläche" zu bestimmen?

Antwort:

  1. Nach § 9 Absatz 1 EnEV werden die einschlägigen Maßnahmen unter Verweisung auf die Nummern 1 bis 6 der Anlage 3 definiert.
  2. Die sogenannte "Bagatellklausel" im § 9 Absatz 3 EnEV bezieht sich direkt und ausschließlich auf § 9 Absatz 1. Deshalb ist davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang auch der Begriff "jeweilige gesamte Bauteilfläche" in Anlehnung an Anlage 3 definiert ist.
  3. Zur Ermittlung der "jeweiligen gesamten Bauteilfläche des Gebäudes" sind demzufolge die Bauteile in der Weise zusammenzufassen, wie es die Gliederung der Anlage 3 EnEV in den Nummern 1 (Außenwände), 2 (Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer), 3 (Außentüren), 4.1 (Steildächer) und 4.2 (Flachdächer), 5 (Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft) und 6 (Vorhangfassaden) vorgibt, und ihre einzelnen Flächen zur "jeweiligen gesamten Bauteilfläche" aufzuaddieren.
  4. Die Auslegung für die Anwendung dieser Regelung auf unterschiedliche, geometrisch getrennte Flachdachflächen bleibt unberührt.