Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XII-8 zu Anlage 1, 2 und 3 Tabelle 1 der EnEV 2009

Frage:

Wie ist der Wärmedurchgangskoeffizient für Fenster- und Fenstertüren nach der Tabelle 1 der Anlage 1, 2 und 3 der EnEV 2009 nachzuweisen.

Antwort:

Die mit drei wertanzeigenden Stellen genannten Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster- und Fenstertüren nach der jeweiligen Tabelle 1 der Anlage 1, 2 und 3 der EnEV 2009 können mit zwei wertanzeigenden Stellen nachgewiesen werden und können damit die in der Tabelle genannten Anforderungen erfüllen. Dies gilt auch für die in der Unternehmererklärung nach § 26a EnEV abzugebende diesbezügliche Bestätigung.
Hintergrund dieser Auslegung ist der Umstand, dass der U-Wert nach harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie regelmäßig mit zwei wertanzeigenden Stellen erfolgt. Die Nachweise der Wärmedurchgangskoeffizienten liegen mithin regelmäßig nach den europäischen Produktnormen mit zwei wertanzeigenden Stellen vor.

Beispiel:

Die Anforderung "1,30 W/(m²K)" ist mit einem Nachweiswert von 1,3 W/(m²K) erfüllt.