Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XVI-1 zu § 3 Absatz 3 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2.1.1 und 2.1.2 EnEV 2009 sowie zu § 4 Absatz 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 2.1.1 EnEV 2009 (Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen)

Diese Auslegung ersetzt die Auslegung XI-4 zu § 3 Absatz 3 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2.1.1 und 2.1.2 EnEV 2009 sowie zu § 4 Absatz 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 2.1.1 EnEV 2009 (Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen)

Leitsatz:

Das Arbeitsblatt FW 309-1 in der vom Branchenverband AGFW im Mai 2010 veröffentlichten Fassung darf als ergänzende Festlegung zu den Berechnungsregeln der EnEV bei der Ermittlung von Primärenergiefaktoren herangezogen werden. Dabei sind die in Ziffer 5 der Antwort dargelegten Einschränkungen zu beachten.
Liegen von Seiten des Wärmeversorgers für ein Gebäude keine im Einklang mit dem nach EnEV 2009 anzuwendenden Regelwerk ermittelte Primärenergiefaktoren vor, ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs vom ungünstigsten Fall auszugehen.

Frage:

Wie ist der Primärenergie-Umwandlungsfaktor bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung zu ermitteln?

Antwort:

  1. Nach Anlage 1 Nr. 2.1.2 EnEV ist der Jahres-Primärenergiebedarf bei Wohngebäuden nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2006-12, unter Verwendung der in dieser Norm genannten Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil (Spalte B der Tabelle C.4-1 in der geänderten Norm), zu berechnen. Bei Nichtwohngebäuden und auch bei Wohngebäuden, die nach dem Verfahren in Anlage 1 Nr. 2.1.1. EnEV berechnet werden, ist DIN V 18599-1:2007-02 anzuwenden; die Primärenergiefaktoren sind nach Anhang A dieser Norm zu bestimmen.
  2. Für Nah- und Fernwärmenetze geben die Normen Eckwerte für die Fälle an, in denen die Wärme
    1. zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilem Brennstoff
    2. zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbarem Brennstoff
    3. zu 100 % aus erneuerbarem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung oder
    4. zu 100 % aus fossilem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung
    gewonnen wird.
  3. Andere Fälle, insbesondere viele Mischfälle aus der Praxis, sind mit einem in der jeweils anzuwendenden Norm angegebenen Rechenverfahren zu bestimmen. Dieses Rechenverfahren setzt einen methodischen Rahmen fest, enthält jedoch bei weitem nicht für alle Details der Berechnung eindeutige Festlegungen. In einigen Punkten enthalten die beiden nach EnEV anwendbaren Rechenverfahren sogar leicht unterschiedliche Festlegungen.
  4. Mit dem Ziel, für die Berechnungen durch die Netzbetreiber eine einheitliche Auslegung für die nicht eindeutig in den Berechnungsverfahren beschriebenen Verfahrensschritte zu schaffen, hat der Branchenverband AGFW unter Einbeziehung von weiteren Fachleuten im Jahre 2009 das Arbeitsblatt FW 309-1 erarbeitet. Zum Entwurf dieses Arbeitsblattes wurde ein Einspruchsverfahren durchgeführt. Beim Entwurf der Neufassung 2011 der DIN V 18599 hat das zuständige DINGremium das Arbeitsblatt FW 309-1 als mit geltende Regel berücksichtigt.
  5. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass ein Vorgehen nach FW 309-1 zur Bestimmung von Primärenergiefaktoren für Wärmenetze den Vorgaben der EnEV 2009 (siehe oben zu 1.) entspricht.
    Allerdings gilt dies mit folgenden Einschränkungen:
    a) Bei thermischen Abfallverwertungsanlagen darf der Brennstoff "Müll" zwar mit dem Primärenergiefaktor "Null" bilanziert werden, die nicht erneuerbaren Energien für den Betrieb dieser Anlagen sind jedoch stets mit zu bilanzieren, weil die unter 1. genannten technischen Regeln den Bilanzkreis so vorgeben. Deshalb sind die in Abschnitt 4.3 des Arbeitsblattes FW 309-1 diesbezüglich angegebenen Pauschalierungen für die Berechnung von Primärenergiefaktoren für die EnEV nicht anwendbar.
    b) Die prozeduralen Festlegungen in der Geschäftsordnung zum Arbeitsblatt FW 309-1 sowie im Arbeitsblatt FW 609 sind bei der Berechnung von Primärenergiefaktoren nach der EnEV unbeachtlich; sie finden weder in der EnEV noch in den anzuwendenden Berechnungsregeln eine ausreichende Rechtsgrundlage.
  6. Liegt von Seiten des Netzbetreibers für ein Wärmeversorgungsnetz weder ein nach vorgenannten Berechnungsverfahren ermittelter Primärenergiefaktor noch eine Angabe zur Art der Wärmegewinnung gemäß den unter Nr. 2 genannten Fällen vor, so ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs der ungünstigste Fall (Wärmegewinnung zu 100 % aus fossilen Brennstoffen ohne Kraft-Wärme-Kopplung) zugrunde zu legen.