Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XVII-1 zu § 14 Absatz 1 EnEV 2009 (Führungsgrößen für die selbsttätige Regelung bei Zentralheizungs-Verteilnetzen)


Leitsatz:

Als Führungsgröße für die nach § 14 Absatz 1 EnEV 2009 vorgeschriebenen "selbsttätigen Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe" kann neben der Außentemperatur auch eine "andere geeignete Führungsgröße" verwendet werden. Eine Führungsgröße ist dann als geeignet anzusehen, wenn auf ihrer Basis die Verluste, die das Wärmeangebot in Verteilnetzen verursacht, und der Bedarf an elektrischer Hilfsenergie ebenso wirksam gesenkt werden können wie im Regelfall, d.h. unter Verwendung der Außentemperatur als Führungsgröße.

Frage:

Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2009 sind "Zentralheizungen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe" zu versehen. Neben der Zeit ist dafür stets entweder die Außentemperatur oder eine andere geeignete Führungsgröße zu verwenden.

  • Unter welcher Voraussetzung ist eine Führungsgröße in diesem Sinne als "geeignet" anzusehen?
  • Wie sind in diesem Zusammenhang Systeme zu bewerten, bei denen die Wärmezufuhr an wohnungsweise getrennte Verteilnetze aus zentralen Wärmesträngen erfolgt, die zugleich auch für die wohnungsweise Warmwasserbereitung dienen?

Antwort:

  1. § 14 Absatz 1 EnEV 2009 nennt als obligatorische Führungsgrößen für die dort vorgeschriebenen selbsttätigen Einrichtungen
    1.die Außentemperatur oder eine andere geeignete Führungsgröße und
    2.die Zeit.
  2. Während demnach als Ersatz für die Außentemperatur auch "eine andere geeignete Führungsgröße" in Betracht kommt, ist die Zeit als zweite Größe unabdingbar. Letzteres gilt auch im Fall der Anwendung der Öffnungsklausel in Satz 3 zugunsten bestimmter, vorgeregelter Fern- und Nahwärmesysteme (sinngemäße Fortschreibung der Muster-Verwaltungsvorschrift zur Heizungsanlagen-Verordnung vom 22. März 1994). Durch die Vorschrift des § 14 Absatz 1 soll erreicht werden, dass das Wärmeangebot in Verteilnetzen dem jeweiligen Bedarf selbsttätig angepasst werden kann und somit die Wärmeverluste über die Rohrleitungen und der Stromverbrauch der Umwälzpumpen soweit wie möglich reduziert werden. Die Regelungseinrichtungen wirken zwar insbesondere bei kleinen und mittleren Anlagen im Standardfall auf die Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers, es ist jedoch mit Blick auf das vorgenannte Ziel auch zulässig, die Einrichtungen auf das Verteilnetz wirken zu lassen, z. B. auf einen regelbaren Mischer bei konstanter Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers oder bei Einsatz eines Pufferspeichers.
  3. Ob eine Führungsgröße geeignet ist oder nicht, ist anhand eines Vergleichs mit der besonders geeigneten und deshalb explizit genannten Außentemperatur-Führung zu bewerten. Da jedoch die Betriebsweise (Temperatur-/Zeitprofil) nicht vorgegeben ist, kann eine solche Bewertung nur tendenziell unter Zugrundelegung jeweils derselben Betriebsweise erfolgen. Maßstab ist dabei die Zielerreichung, also die Verringerung von vorhaltungsbedingten Wärmeverlusten und von elektrischer Hilfsenergie (Pumpenstrom) im Verteilnetz. Eine Führungsgröße ist folglich dann als gleichwertig im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzusehen, wenn sie in der konkreten Einsatz-Situation im Vergleich zur Außentemperatur-Führung zu einer vergleichbaren Absenkung der mittleren Temperatur des Heizmediums sowie – in Verbindung mit einer gleichartig betrieben Zeitsteuerung – zu einer vergleichbaren Verringerung des Hilfsenergiebedarfs insbesondere der Pumpen des Verteilnetzes führt.
  4. Nicht Gegenstand der Vergleichsbetrachtung sind dabei die Verluste, die auf Grund von § 14 Absatz 2 EnEV 2009 durch eine raumweise Regelung (Thermostatventile) zu verringern sind.
  5. Systeme mit wohnungsweise getrennten Verteilnetzen, bei denen die Wärmezufuhr für die Heizung aus zentralen Wärmesträngen erfolgt, die zugleich auch für die wohnungsweise Warmwasserbereitung dienen, sind im Grundsatz einer Nahwärmeversorgung vergleichbar. Da die zentralen Wärmestränge bei derartigen Systemen in der Regel nicht mit Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 ausgestattet sind und damit die Öffnungsklausel nach § 14 Absatz 1 Satz 3 nicht einschlägig ist, müssen jedoch zumindest die daran angeschlossenen Verteilnetze in den Wohnungen mit entsprechenden Regelungseinrichtungen ausgestattet sein.