Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XX-11 zu § 4 Absatz 3 i. V. m. Anlage 2 Nummer 2.1.2 und 2.2.2 EnEV 2013 (Individuelle Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen für Nichtwohngebäude)

Leitsatz:

Für Zonen von Nichtwohngebäuden, die den Nutzungen nach DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5 zugeordnet werden können, sind bei der Berechnung nach EnEV 2013 die dafür in dieser technischen Regel genannten Nutzungsrandbedingungen unverändert zu verwenden. Nur bei Nutzungen, die in dieser Norm nicht aufgeführt werden, dürfen nach den Methoden der genannten Regel unter Angabe von Begründungen individuelle Nutzungsrandbedingungen hergeleitet und verwendet werden; alternativ dazu ist in diesen Fällen auch eine tabellierte Standard-Nutzung (Nutzung 17) anwendbar.


Frage:

Dürfen der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes eigene, individuell entwickelte Nutzungen zugrunde gelegt werden?

Dürfen die Nutzungsrandbedingungen der DIN V 18599-10: 2011-12 Tabellen 5 bis 7 verändert werden?


Antwort:

  1. Ausgangslage

    Die EnEV unterteilt die vielfältigen möglichen Nutzungsarten von Nichtwohngebäuden für Zwecke der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs in unterschiedliche Nutzungen (DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5). Diesen Nutzungen werden jeweils gemeinsame (Tabelle 6 und 7) und spezielle (Tabelle 5) Nutzungsrandbedingungen zugeordnet. Im Folgenden werden die Nutzungen auch als "Katalognutzungen" bezeichnet.
    Wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines konkreten Nichtwohngebäudes berechnet, ist das Gebäude einer oder ggf. - im Rahmen der Zonierung - mehreren der Nutzungen zuzuordnen. Die jeweils der Nutzung zugeordneten Nutzungsrandbedingungen dürfen vom Anwender im Einzelfall grundsätzlich nicht abgewandelt werden. Dies ergibt sich aus der Bestimmung in Anlage 2 Nr. 2.1.2 Satz 1 EnEV 2013. Diese Vorgabe des Verordnungsgebers verdrängt die Öffnungsklausel zugunsten individueller Nutzungsrandbedingungen im technischen Regelwerk (siehe DIN V 18599-10 Abschnitt 6, erster Absatz sowie Überschriften zu den Tabellen 5 bis 7 "Richtwerte...").

  2. Abweichende Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen

    Es sind Gebäudenutzungen denkbar, die entweder keiner typisierten Nutzung zugeordnet werden können oder die zwar einer bestimmten Nutzung zuzuordnen sind, deren konkrete "Betriebsbedingungen" aber von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der o. g. Tabellen abweichen. Hier sind folgende Grundsätze zu beachten:

    A) Abweichende Nutzungen

    Für den Fall einer von Tabelle 5 abweichenden Nutzung lässt Anlage 2 Nr. 2.2.2 EnEV 2013 zwei alternative Vorgehensweisen zu:

    "Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführt sind, kann
    a) die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2011-12 verwendet werden oder
    b) eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2011-12 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.

    In Fällen des Buchstabens b sind die gewählten Angaben zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist hierfür gemäß Buchstabe a zu verfahren."

    Buchstabe a beschränkt sich nach seinem Wortlaut auf eine abweichende Nutzung. Ein Recht zur Abwandlung der typisierten Nutzungsrandbedingungen für die Nutzung 17 sieht die Bestimmung nicht vor. Wer diese Alternative anwendet, muss die dort vorgegebenen Nutzungsrandbedingungen verwenden.

    Die durch Buchstabe b eröffnete Möglichkeit, eine individuelle Nutzung zu entwerfen, schließt grundsätzlich auch die Entwicklung individueller Nutzungsrandbedingungen ein. Buchstabe b ist nicht anwendbar, wenn die konkrete Nutzung einer der Nutzungen der Tabelle 5 zugeordnet werden kann (und damit auch muss).

    B) Abweichende Nutzungsrandbedingungen

    Im Zusammenhang mit einer Katalognutzung kann der EnEV 2013 keine Erlaubnis zur Verwendung spezieller Nutzungsrandbedingungen, die von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der genannten technischen Regel abweichen, entnommen werden. (Ausnahme: Für die Nutzungen 6 und 7 (Einzelhandel/Kaufhaus) darf die im Einzelfall tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke in den Berechnungen angesetzt werden – vgl. Anlage 2 Nr. 2.1.3 EnEV 2013) Eine individuelle Abwandlung von Nutzungsrandbedingungen für eine Katalognutzung ist damit grundsätzlich unzulässig. Die Öffnungsregelung in Fußnote a zu Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12, wonach - soweit dies auf Grund des Nutzungskonzepts eines Gebäudes sinnvoll ist - die Nutzungs- und Betriebszeiten übergeordneter Nutzungen dieses Gebäudes für untergeordnete Nutzungen übernommen werden können, bleibt unberührt.

  3. Vorgehen in Fällen einer abweichenden Nutzung

    Bei Anwendung des Buchstaben b der Anlage 2 Nr. 2.2.2 EnEV 2013 (oben Nr. 2A) gilt Folgendes:

    Die Angaben für Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 beruhen auf den jeweils zugehörigen Nutzungsprofilen in Anhang A dieses Normteils. Die Herleitung der Angaben in Tabelle 5 kann damit transparent nachvollzogen werden. Soll bei einer Berechnung eine individuelle Nutzung zugrunde gelegt werden, ist diese analog dazu herzuleiten. Ein Beispiel zur Erläuterung der Methode enthält DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang D. Es ist vor allem zu beachten, dass es sich bei den einzelnen Randbedingungen nicht um die aus anderen technischen Regeln bekannten Grundlagen für die Bemessung der verwendeten Anlagentechnik (z. B. Heiz- oder Kühllasten), sondern um jeweils mittlere, bei der Nutzung regelmäßig zu erwartende Betriebsbedingungen handelt.